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Begleitung und Beistand Teil 1

Begleitung und Beistand Teil 1

Sie haben einen Termin beim Jugendamt oder bei einer anderen Behörde, gehe ich da alleine hin oder nehme ich jemanden mit. Wenn nehme ich mit einen Freund, einen Bekannten oder Verwandten. Kann ich mir jemanden leisten der mich bei diesem wichtigen Termin begleitet. Ich habe die Qual der Wahl, Begleitung & Beistand.

Was ist besser die Begleitung oder der Beistand? Wir werden die Unterschiede dieser beiden Begriffe erklären und Vorteile und Nachteile aufzeigen. Am Ende haben Sie zwar immer noch die Qual der Wahl aber ich hoffe die Entscheidung zwischen Begleitung oder Beistand fällt Ihnen dann leichter.

Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schnell man sich von Behörden übervorteilt fühlt. Ein solches Gespräch ist oft emotionsgeladen, was verständlich ist, denn nicht selten geht es um Kinder mit Schwierigkeiten in der Schule oder das Fehlverhalten der eigenen Kinder, oder um die Existenz beim Jobcenter. Sie müssen zum Amtsarzt, weil Sie vielleicht eine Untersuchung benötigen, damit Ihr Gesundheitszustand bestätigt wird. All das sind schwierige Themen. Oft kann hier eine Begleitperson eine wichtige moralische Stütze darstellen. Die Begleitung kann nicht in Ihrem Namen handeln, sondern nur dokumentieren in einem Protokoll was gesagt und passiert ist. Handeln in Ihrem Namen darf nur ein Beistand.

Nehmen wir diese Konstellation als Beispiel, denn es wird uns durch alle drei Teile begleiten.

Sie sind Eltern von 2 Kindern, einem Mädchen was jetzt 13 Jahre alt ist, einem 14-jährigen Jungen und sie haben soeben erfahren, dass sie erneut schwanger sind.

Der Vater arbeitet Vollzeit, von morgens bis abends. Die Mutter ist vormittags halbtags beschäftigt und nachmittags daheim, wenn die Kinder aus der Schule kommen.

So weit so gut.

Sie erzählen jetzt ihren Kindern, dass noch ein Geschwisterchen im Anmarsch ist und der Papa jetzt eine andere Arbeit hat. Zudem fehlt für das neue Geschwisterchen auch noch ein zusätzliches Kinderzimmer. Die Wohnung ist einfach zu klein und zu weit weg von der neuen Arbeitsstelle.

Sie sagen den Kindern das sie deshalb planen umzuziehen. Sie erklären den Kindern auch, dass es keine leichte Entscheidung war. Aber sie haben keine andere Wahl. Die beiden Teenager nehmen das ganze zwar mit Fassung auf, tun auch gleichzeitig ihren Unmut kund. Sie wollen einfach nicht aus ihrem Gewohnten Umfeld weg. Sie erklären nochmal den beiden, dass es sein muss.

Auf jeden Fall wird der ältere immer aufsässiger und gereizter, den der Umzug passt ihm gar nicht. Seine Freunde sind hier, er muss dann auf eine neue Schule darauf hat er null Bock. Das Mädchen hingegen wird immer stiller und in sich gekehrter Sie hat sich das erste Mal verliebt. Zu beiden Kindern finden beide Elternteile einfach keinen Zugang mehr, egal wie und mit welchen Mitteln Sie es versuchen.

Dieses veränderte Verhalten fällt in der alten Schule auf. Es wird den Eltern mitgeteilt und auch an die neue Schule weitergeben. In der neuen Schule wird das Ganze noch schlimmer und die zuständigen Lehrer informieren sie darüber, dass ihr Sohn die Schule schwänzt, häufig zu spät kommt und selten seine Hausaufgaben macht. Sie versprechen alles Mögliche zu tun, um das zu ändern. Aber wie bereits erwähnt, Sie kommen einfach nicht an Ihre Kinder ran. Der Junge macht weiter mit der Schule wie gewohnt, und das Mädchen ist nur noch allein unterwegs.
Inzwischen ist der Nachzügler geboren und sie sind vollauf mit dem Baby beschäftigt. Vom Mann kommt wenig Unterstützung, nicht weil er nicht will, sondern weil er einfach nicht kann. Er ist nur wenig zu Hause und wenn er dann da ist, macht er zwar, was er kann aber so richtig ist das auch keine Hilfe. Die beiden Teenager fallen ein bisschen hinten runter.

Mein Tipp,
wäre ich an dieser Stelle: Wenn Sie bemerken, dass Sie als Mutter oder der Vater nicht mehr Ihre Kinder erreichen können, oder die Schule Sie zum wiederholten Male, auf das Verhalten ihrer Kinder anspricht. Schauen Sie sich nach einer Erziehungs- Entwicklungsberatung um. Wenn möglich eine unabhängige Fachkraft. Kirchliche Einrichtungen oder die Caritas bieten diese Hilfen auch kostenfrei an.
Sie müssen aber darauf achten, dass diese freien Verbände keine Verträge mit dem Jugendamt haben, da Sie sonst als Beistand abgewiesen werden könnten falls diese Person dann als Beistand benötigen würden.
Vereinbaren Sie einen Termin. Das sollte so bald als möglich passieren, bevor sich das Jugendamt wegen den Auffälligkeiten bei Ihnen meldet.
Hier gilt eindeutig wenn Sie selbstständig handeln ist es immer besser als wenn Sich das Jugendamt bei Ihnen meldet.
Haben Sie eine Hilfe gefunden und einen Termin ausgemacht, schildern Sie in diesem Termin, welche Probleme Sie zu Hause haben. Die Mitarbeiter dieser Verbände haben auch eine Schweigepflicht.

Darauf sollten Sie achten wenn Sie eine Begleitung suchen.

  1. Fragen Sie bei der Terminabfrage unbedingt ob eventuell ein Vertrag mit dem Jugendamt besteht für ähnliche Leistungen oder für andere Leistungen wie Umgangsbegleitung oder Familienhilfe.
  2. Es folgt dann bestimmt die Frage, warum Sie das wissen möchten, dann können Sie als Antwort geben, dass Sie die Person vielleicht auch als Beistand benötigen und die Person wegen einem eventuellen Interessenkonflikt abgelehnt werden könnte.
  3. Dann können Sie das Gespräch an dieser Stelle beenden, denn für alle weitern Punkte ist der Interessenkonflikt auch gegeben. Besonders bei Punkt 4, 5, und 6. Sie laufen auch Gefahr, dass diese sogenannten freien Träger mit dem Jugendamt zusammenarbeiten und somit nicht mehr neutral sind.
    Keiner beißt die Hand, die einen füttert.
    Fragen Sie, ob diese Person welche eventuelle Zeit hätte auch zu Ihnen nach Hause kommt. So dass in der Familie direkt die Hilfe stattfinden kann und alle mit eingebunden werden.
  4. Fragen Sie auch gleich nach, ob diese Person dann eventuell Sie auch bei möglichen Jugendamtsterminen begleiten könnte.
  5. Fragen Sie nach, ob diese Person auch bei einem Termin mit dem Jugendamt bei Ihnen zu Hause mit anwesend sein könnte. Falls das Jugendamt doch auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht wird und sich bei Ihnen meldet.
  6. Fragen Sie nach, ob Sie einen Verlaufsbericht bekommen.
  7. Fragen Sie nach, ob Sie einen Antrag auf Kostenerstattung stellen müssen.
  8. Fragen Sie nach, ob karitative Einrichtung einen Antrag auf Kostenerstattung stellen würde oder Ihnen dabei hilft. Abgeben müssen Sie diesen Antrag selbst.

Sollten Sie zu einer Vereinbarung ist gekommen sein auch wenn es nur ein Termin dann lassen Sie sich das bitte schriftliche Bestätigen.

Begleitung und Beistand, ein Bild mit einer schreibenden Hand und einem Telefon und der Schriftzug dazu. Wer schreibt der bleibt der telefoniert der verliert.

Eine unabhängige Fachkraft als Begleitung oder Beistand

Sollte die Beratung nicht bei den kostenfreien Verbänden möglich sein, dann suchen Sie sich eine unabhängige Fachkraft, die Sie leider erst einmal selbst bezahlen müssen. Es gibt auch Vereine die Ihnen helfen können.  Es gibt tatsächlich auch Fachkräfte die ihre Hilfe Ehrenamtlich anbieten.
Sie können dieser Fachkraft fast dieselben Fragen stellen. Auch die Fachkraft kann zwar den Antrag auf Kostenerstattung für Sie schreiben, oder Ihnen dabei helfen, beantragen müssen Sie es aber selbst.

Sie haben ⇒laut SGB VIII § 5 ein Wunsch und Wahlrecht⇐, das Sie sich eine Fachkraft Ihres Vertrauens selbst aussuchen dürfen und Sie haben das Recht, sich Hilfe zur Erziehung der Kinder zu beantragen. Das ist einfach und es bedarf auch keiner besonderen Form.
⇒Dafür sind die § 16⇐ ⇒und § 27 zuständig.⇐
Solch einen Antrag finden Sie unter Download--> ⇒Musterschreiben.⇐

Lassen Sie sich helfen, werden Sie selbst aktiv. Das ist immer besser, als wenn das Jugendamt auf Sie zukommt.

Wohin darf ich eine Begleitperson mitnehmen

  • Zum Jugendamt
  • Zum Sozialamt
  • Zum Jobcenter
  • Zu einer gerichtlichen Begutachtung
  • Zu einer Amtsärztlichen Begutachtung
  • Zu anderen Behördengängen

Wohin darf ich einen Beistand mitnehmen

  • Zum Jugendamt
  • Zum Sozialamt
  • Zum Jobcenter Zu
  • anderen Behördengängen

Wohin darf ich einen Beistand nicht mitnehmen. Wenn sie ansonsten einen Beistand haben, dann ist ihr Beistand bei diesen beiden Begutachtungen halt nur eine Begleitung sein.

  • Zu einer Amtsärztlichen Begutachtung
  • Zu einer gerichtlich angeordneten Begutachtung

Für eine Begleitung gibt es auch eine neue Rechtsprechung, gerade für eine Begutachtung beim Amtsarzt vom Bundessozialgericht
Eine Begleitperson zur Begutachtung ist grundsätzlich zulässig, so hat es das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil am 27. Oktober 2022 entschieden (Aktenzeichen B 9 SB 1/20).

Warum darf jetzt ein Beistand nicht zu einer Amtsärztlichen Begutachtung oder einer gerichtlichen Begutachtung mitgenommen werden. Kurz und knapp, der Beistand darf auch für Sie das Wort ergreifen. Da aber dies das Gutachten verfälschen könnte, ist hier nur ein Begleitung zugelassen sie darf aber alles mitschreiben.

Später dazu mehr wo die Unterschiede genau beschrieben werden.

Wie geht es jetzt aber mit unserer Familie weiter

Sie kommt einfach nicht weiter, alles wächst Ihr über den Kopf und dann erhält Sie plötzlich einen Brief vom Jugendamt, dass es mit Ihr sprechen möchte und sich bei Ihr zu einem Hausbesuch ankündigt, hat, oder Sie bittet, auf dem Amt vorbeizukommen.

Das Jugendamt muss Kontakt zu Eltern aufnehmen, wenn ihm Probleme im häuslichen Umfeld eines Kindes bekannt werden. Dazu sind sie laut SGB VIII § 1 verpflichtet.

Dies kann durch Einladung zu Gesprächen bei der zuständigen Sachbearbeiterin beim Jugendamt selbst sein. Es kann aber auch durch die zuständige Sachbearbeiterin ein angekündigter Hausbesuch sein

Die Mama entscheidet sich für den Termin bei Ihr zu Hause. Das ist zwar so nicht üblich. Normalerweise gibt das Jugendamt vor, wo und wann Sie den Termin wahrnehmen muss.
Der Termin soll bei Ihr zu Hause sein. Sie hat noch 14 Tage Zeit und somit genügend Zeit sich darauf vorzubereiten.

Wie bereits in meinem Tipp erwähnt, sucht sich die Mama eine unabhängige Fachfrau für Erziehungs- und Entwicklungsfragen. Die Dame sagt zu, dass Sie Zeit hat, schon vor dem Termin mit dem Jugendamt vorbeizuschauen, um sich einen genaueren Überblick zu verschaffen. Bei dem eigentlichen Termin kann sie auch mit dabei sein.

Jetzt sollte die Mama dem Jugendamt schriftlich bei der Terminbestätigung mitteilen, dass ein Beistand mit anwesend ist.

Wie könnte jetzt dieses Schreiben aussehen und warum einen Beistand und nicht nur eine Begleitung? Die Mama hat keinerlei Erfahrung mit dem Jugendamt und daher Angst was Falsches zu sagen oder sich falsch zu verhalten. Eine Begleitung ist, wie bereits erwähnt, stumm. Sie darf nur dem Gespräch folgen und ein Protokoll erstellen. Die Begleitung darf auf keinen Fall das Wort ergreifen.

Gesetzliche Grundlage hierfür und was darf die Begleitperson

Die Begleiterin/ der Begleiter vertritt nicht die Interessen der sorgeberechtigten Eltern (Artikel 1, 2 und 6 GG) und hilft auch nicht auf dieser Basis zur Klärung der Situation in der Familie. Er klärt diese auch nicht zwischen dem Jugendhilfeträger und der Familie. Das darf nur ein Beistand oder Ergänzungspfleger. Diese beiden Begriffe und Tätigkeiten werden oft miteinander vermischt oder falsch wahrgenommen. Wir sprechen hier von einer Begleitperson.

Grundsätzlich gilt folgendes

Die Begleitperson ist zunächst nur für Sie da. Sie ist ihre moralische Unterstützung, was bei schwierigen Themen und Terminen durchaus Sinn macht. Gerade z. B. bei einem Hilfeplangespräch, wo 2 oder mehr Mitarbeiter gegenübersitzen und man Angst hat, was Falsches zu sagen oder zu reagieren. Die Begleitung sollte bitte eine stumme Begleitperson sein. Deshalb sollte es auch kein Angehöriger sein. Er ist meist in die Sache involviert und daher gibt es Emotionen. Ich war oft genug als Begleitperson mit dabei. Ich weiß, dass es ganz schwer ist, sich still und stumm zu verhalten. Oftmals würde man gerne etwas sagen wollen. Gibt es etwas zu sagen oder fällt der Begleitperson etwas auf, dass das Gespräch gerade in die falsche Richtung lenkt, dann sollte man um eine kurze Pause bitten und dann mit dem Begleitenden vor die Türe gehen, um es dort zu klären. Auch wenn die begleitende Person eine Frage hat, die der Gesprächspartner nicht wissen soll. Deshalb empfehle ich eine unabhängige Fachkraft, die Ihnen dann zur Seite stehen kann.
Wofür ist eine Begleitperson wichtig. Ganz einfach, diese Begleitperson darf und soll sogar ein Gesprächsprotokoll anfertigen, was dann unter Umständen als Gegendarstellung benötigt wird.

♥"Mein Leitspruch ist in der Zwischenzeit: Wer schreibt der bleibt, wer telefoniert verliert"♥

Für alle anderen Behörden steht es im § 13 Sozialgesetzbuch X.

Laut – SGB X – dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden. Die begleitende Person ist durch dieses Gesetz berechtigt, vertrauliche Informationen, wie persönliche bzw. Sozialdaten, während der Begleitung zu erfahren.

Behörden der Arbeits- und Sozialverwaltung haben als Arbeitsgrundlage aller Entscheidungen die Vorgabe der Sozialgesetze. Diese bestehen aus 12 Teilen (Gesetzbüchern), wobei SGB II und SGB III die Arbeitslosengelder 1 / 2 betreffen.

Übergeordnete Sozialgesetzbücher

Im SGB I ist der „Allgemeinen Teil“ geregelt, dieser ist für alle anderen Teile ausdrücklich bindend.

Das SGB X umfasst das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz, auch dieses Buch gilt ausdrücklich für alle anderen Teile (einschl. SGB II und SGB III).

Durchführungsbestimmungen

Wer verstehen will, wie die Behörde intern arbeitet (um z.B. Verwaltungsvorgänge nachzuvollziehen), sollte die so genannten Durchführungsvorschriften und Verordnungen kennen.

Nachzulesen sind diese beispielsweise im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de. Auch die Bundesagentur veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. Diese Dienstanweisungen haben aber keine „nach außen gerichtete Rechtswirkung“.

Sie sind also bindend für die Behörden, haben aber im Zweifelsfall keinen Bestand vor Gericht

Rechtliche Grundlage der Begleitung

Das SGB X unterscheidet nach

  • Beteiligten,
  • Bevollmächtigten und
  • Beiständen

Jede dieser Personengruppen hat juristisch unterschiedliche Bedeutung und demzufolge deren Anwesenheit bzw. Beteiligung unterschiedliche Wirkung. Hier geht es um die Begleitung, Beistände. Bevollmächtigungen.

§ 12 SGB X Beteiligte sind demzufolge

  • Antragsteller und Antragsgegner
  • diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richtet oder gerichtet hat
  • diejenigen, mit denen die Behörde öffentlich-rechtliche Verträge schließen will oder bereits geschlossen hat (z.B. Eingliederungsvereinbarung etc.)
  • diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
  • Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
  • Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
  • Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird nicht dadurch Beteiligter

Zum Beispiel sind Beteiligte, alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Beteiligte können auch zum Unterhalt verpflichtete Dritte sein (Partner, Familienangehörige, Kinder etc.).

Wir begleiten also als Beistand!

Die begleitende Person ist durch dieses Gesetz legitimiert, vertrauliche Informationen, wie persönliche bzw. Sozialdaten während der Begleitung zu erfahren. Eine Abweisung aus Datenschutzgründen ist sachlich falsch. Da es sich um ein Recht nach dem übergreifenden SGB X handelt, darf die Behörde das Recht auf Begleitung nicht verweigern.

Was aufgrund des SGB X § 13 für den Beistand wichtig ist, habe ich fett markiert.

Allerdings können Gründe in der Person der Begleitperson liegen, die eine Ablehnung rechtfertigen. Das kann z. B. ungebührliches Benehmen sein.
Ehrenamtliche Berater können begleiten, es empfiehlt sich aber, dies nicht öffentlich zu machen.
Mitarbeiter von Maßnahmen oder Trägern wie Caritas, kirchliche Träger, Rotes Kreuz können ausgeschlossen werden, da ein Interessenkonflikt droht. Der droht deshalb, weil diese Träger auch Verträge mit dem Jugendamt abgeschlossen haben könnten, für andere Leistungen wie Umgangsbegleitung oder sie stellen auch Familienhilfen, weil das Jugendamt nicht so viele Mitarbeiter hat, welche diese Aufgaben übernehmen könnten. Der Beistand sollte namentlich mit vollständiger Adresse in einem Schreiben an das Jugendamt vorgestellt werden.