Beitragsbild für den Artikel die Sache mit dem Jugendamt und dem Gordischen Knoten

Die Sache mit dem Jugendamt

Manchmal hat man das Gefühl das sich die Sache mit dem Jugendamt wie ein Gordischer Knoten anfühlt

„Die spinnen doch, die wollen mir meine Kinder wegnehmen!“ und schon nimmt die Sache mit dem Jugendamt seinen Lauf.

„Wieder hat das Jugendamt versagt! Obwohl die Familie dem Jugendamt bekannt war, wurde nichts unternommen und die 5-jährige A. aus Z. musste mit schweren Prellungen und Knochenbrüchen in die Notaufnahme eingeliefert werden.“

Solche Aussagen und Schlagzeilen hört oder liest man leider immer wieder im Zusammenhang mit dem Jugendamt. Aber was hat jetzt die Sache mit dem Jugendamt und was hat das mit einem Gordischen Knoten zu tun? Ich würde sagen das Gefühl das man hat wenn man mit dem Jugendamt zu tun hat. Man weiß nicht mehr wo war der Anfang und es findet kein Ende. Weil aber die meisten Menschen sehr viel Angst vor dem Jugendamt haben, verheimlichen sie viel. Die Folgen davon sind dann solche Artikel. In dem folgenden Artikel soll es weder um Missstände im Jugendamt noch um Fehler in Familien gehen. Vielmehr möchten wir versuchen, die Sache mit dem Jugendamt und dem Gefühl des Gordischen Knotens von Vorurteilen, gegenseitigem Unverständnis und fehlendem Hintergrund Wissen zu durchtrennen. So das die Sache mit dem Jugendamt halt kein Gordischer Knoten mehr ist.

Im Anschluss folgen Ratschlägen für eine konstruktive Zusammenarbeit, die sehr hilfreich für Sie sein können.

Ein Jugendamtsgebäude, ein Gerichtsgebäude ein Richterpult und das SGB VIII als Buch

Das Jugendamt – Auftrag und Daseinsberechtigung

Der Auftrag des Jugendamtes gründet im Kinder- und Jugendhilfe Gesetz (KJHG), aufgeschrieben im SGB VIII, welches 1991 das Reichsjugendwohlfahrtgesetz aus dem Jahre 1924 ablöste.
Wesentliche Aufgaben des Jugendamtes sind in § 2 Abs 2 SGB VIII

  • Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung

und § 2 Abs 3 SGB VIII

  • Inobhutnahme
  • Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
  • Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft

geregelt.

Wenn Kinder beteiligt sind, sind sie entsprechend ihres Entwicklungsstandes an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Sie sind durch das Jugendamt in geeigneter Weise, so steht es wörtlich im Gesetz, auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Familiengericht hinzuweisen.

Alles Tun und Handeln des Jugendamtes hat das Kindeswohl im Fokus und eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Das Jugendamt ist Teil des staatlichen Wächterorganes, jedoch nicht ausführender Teil der Familiengerichte.

Vielmehr ist es als Teil er kommunalen Verwaltung ein wichtiger Baustein in unseren Landkreisen und kreisfreien Städte für den Kinder- und Jugendschutz.

In Familiengerichtlichen Verfahren ist das Jugendamt weder als Ankläger noch als Verteidiger, sondern als eigenständiger Verfahrensbeteiligter mit von der Partie. Wenn überhaupt, ist es als Verteidiger des Kindeswohls aus Verwaltungssicht zu verstehen.

Familiengerichte stützen sich erfahrungsgemäß stark auf die durch das Jugendamt vorgetragenen fachlichen Beiträge. Dabei ist das Jugendamt frei in der Wahl wie sie Beitrag leisten.

  • Es gibt die Schriftform,
  • Sie sind bei der Mündlichen Verhandlung mit dabei und tragen Ihre Argumentation vor.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit beides zu tun.

Wie definiert das Jugendamt Kindeswohl & Kindeswohlgefährdung

Wie wir an anderer Stelle bereits ausführlich beschrieben haben, ist der juristische Begriff der Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB) ein undefinierter Rechtsbegriff. Im Gegensatz zu Körperverletzung oder Betrug, welche genau definiert sind, lässt der Gesetzgeber den § 1666 offen.

Aus den Aufgaben des Jugendamtes nach SGB VIII lässt sich jedoch die Definition des Jugendamtes daraus ableiten.

Das Handeln ist zum Wohle des Kindes darauf ausgerichtet, dass Kinder und Jugendliche in einer gewaltfreien für sie förderlichen Umgebung aufwachsen können. Sie sollen sich zu mündigen Staatsbürgern entwickeln, die für sich und ihre Umgebung die Verantwortung tragen können.

Fragen, die das Jugendamt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dazu häufig stellen, sind:

  •  Geht es dem Kind aktuell körperlich und geistig gut?
  •  Ist es altersgemäß körperlich und geistig entwickelt?
  •  Wächst es ohne Angst, Zwang oder seelische Erpressung auf?
  •  Bekommt es die Förderung, die es braucht, wenn es entwicklungsverzögert oder körperlich   wie geistig behindert ist?
  •  Steht zu befürchten, dass das Kind oder der Jugendliche körperliche oder seelische Schäden erleidet, wenn nicht von außen eingegriffen wird?
  •  Sind bereits Einschränkungen vorhanden, die man hätte verhindern können und die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bleiben oder sogar noch schlimmer werden?

Bei dieser Ausrichtung gilt die Devise, helfen und stärken wir die Eltern, hilft das den Kindern am besten. Daher wird das Jugendamt immer als erstes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufnehmen. Es wird versuchen, den Eltern zu helfen.

Die Sache mit dem Jugendamt, den es sieht sich selbst als Unterstützer der Kinder und deren Eltern

Als Helfer bei der Erziehung und Entwicklungsförderung von Kindern, wenn Eltern es allein nicht schaffen. Es hat immer die mildesten geeigneten Maßnahmen zum Einsatz zu bringen, ⇒BGB § 1666a⇐ damit es dadurch dem Kind besser geht.

Daher, und weil das Jugendamt vom Gesetzgeber weder richterliche noch polizeiliche Befugnisse hat, ist es auf die freiwillige Zusammenarbeit mit den Familien angewiesen.

Natürlich versuchen sie, sich ein umfassendes Bild von der Lage vor Ort zu verschaffen. Das müssen sie schon deshalb, um geeignete Hilfen vorbereiten und einsetzen zu können. Wenn die Eltern allerdings nicht mitmachen oder die Sachlage zu komplex ist, müssen weitere Fachkräfte hinzugezogen werden.

Mittlerweile, und das beugt Willkür vor, müssen die einzelnen Fallzuständigen des Jugendamtes ihre Betreuungsfälle sowie geplante Entscheidungen für Hilfen oder Maßnahmen einer Fachkonferenz vorstellen und die Fachkonferenz hat ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht, dem sich die einzelnen Sachbearbeitenden beugen müssen. Über diese Fachkonferenz muss ein Protokoll angefertigt werden. Dies sollte immer ein Anteil der Jugendsamtakte sein.

Davon abhängig, ob sich das involvierte Team ein treffendes Bild von der Gesamtsituation in der Familie und im familiären Umfeld machen konnte, oder nicht, wird Kinderschutz erfolgreich, oder eben nicht.

In unserem Blog haben wir bereits über den Hilfeplan einen Artikel verfasst.

Vieles davon gilt auch hier. Transparenz, Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Offenheit, Verschwiegenheit, Klarheit und Einfachheit müssen wir von unseren Jugendämtern erwarten können.

  • Wir müssen uns darauf verlassen dürfen, dass keine Willkür und kein Punkte- oder Prämiensystem zum Einsatz kommen.
  • Wir sollten uns darauf verlassen können, dass es auf Grundlage unserer Gesetze, Verordnungen und Handlungsanweisungen, die die Mitarbeiter des Jugendamtes umsetzen.

Andernfalls kommen sich die Eltern bevormundet, hintergangen, übervorteilt vor. Damit sinkt die Bereitschaft zur guten Zusammenarbeit zum Nachteil des Kindes. Es beginnt ein Grabenkrieg, bei dem immer die Kinder die Leidtragenden sind.

Ein Jugendamtsgebäude mit vielen Menschen davor

Beide haben wo immer möglich die mildesten Mittel zum Einsatz zu bringen, um das Kindeswohl wieder herzustellen.
Beim Jugendamt heißt das, u. a. Erziehungshilfe, Familienberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, usw.

Solche oder ähnliche Maßnahmen kann das Familiengericht lediglich nahelegen, es wird daher das Jugendamt fragen macht es Sinn ist die Familien bereit da mitzugehen oder steht die Familie auf dem Standpunkt nein ich will nicht. In einem rechtskräftigen Beschluss geht das allerdings nicht. Das Einzige, was das Familiengericht tun kann, ist juristisch in das Grundrecht der elterlichen Sorge zeitlich befristet, in Teilen oder ganz und dauerhaft einzugreifen. Denn wenn das Jugendamt jetzt sagt nein das bringt nichts, dann muss das Gericht so hinnehmen den es kann dem Jugendamt nicht sagen du musst aber. Dann bleibt dem Gericht nichts anderes übrig als in das Sorgerecht einzugreifen.

Jugendamt – VS – Familiengericht (was der eine nicht sagt und der andere nicht anordnen kann)

Bei Scheidungen oder in Sorgerechtsverfahren und überall, wo Kinder beteiligt sind, wird das Jugendamt immer vom Familiengericht informiert und um eine Stellungnahme gebeten. Wenn dem Familiengericht bekannt wird, dass eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, muss es von Amtswegen ermitteln. Auch in diesen Fällen wird es das Jugendamt informieren.

Umgekehrt muss das Jugendamt das Familiengericht informieren, wenn es Kenntnisse darüber hat, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und es mit eigenen Mitteln nicht wirksam dagegen ankommt.

Auch darf das Jugendamt in keinem Fall dauerhaft in die elterliche Sorge eingreifen, ohne dass dies durch einen Richter abgesegnet ist.

Hier gilt das Prinzip der Gewaltenteilung ebenso, wie bei unserer Polizei. Wenn das Jugendamt zu dem Entschluss kommt, dass Gefahr im Verzug ist und umgehend gehandelt werden muss, um eine drohende Gefahr noch abwenden zu können, z. B. mit einer Inobhutnahme, hat das Jugendamt zeitnah (48 Std) das Familiengericht darüber zu informieren. Das gilt besonders wenn die Eltern gegen die Inobhutnahme sind.

Das könnte bedeuten zum Beispiel wenn das Kind dauernd die Schule schwänzt, das Jugendamt mit einer Familienhilfe oder Sozialpädagogischen Familienhilfe nicht die Eltern davon überzeugen kann das das Kind zur Schule gehen muss weil es in Deutschland die Schulplicht gibt. Oder die Eltern vielleicht sagen nee ich das die Familienhilfen nicht bei mir rein. Ist mir egal was die sagen ich mache mit meinem Kind was ich will. Ja gut ich verschlafe oft aber ich arbeite auch lange, da kann das schon mal passieren ist ja nicht so schlimm geht er halt später oder morgen und er bekommt eine Entschuldigung von mir mit.
Ja dann bleibt dem Gericht nichts anders übrig als für diesen Teil des Sorgerechts für die Schulpflicht einen Ergänzungspfleger einzusetzen. Der bekommt dann vom Gericht in seiner Bestallung was er darf und für was er zu sorgen hat. Wie der Ergänzung Pfleger seinen Auftrag erledigt bleibt bei seiner Verantwortung. Er hat nur dafür zu sorgen das das Kind ab sofort regelmäßig die Schule besucht.
Aber bitte beachten:
Sie hierbei das dies nur ein Beispiel ist. Das ist für jede Familie und Situation individuell zu entscheiden.

Ein gängiges Beispiel aus der Praxis:

Ein Familiengericht erlegt einem Elternteil im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auf, eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII auf. Die aktive und praktische Umsetzung kann nur mit und durch das zuständige Jugendamt umgesetzt werden. Kommt dieses nur zu der Auffassung, dass die Hilfen nicht geeignet sind, lehnt es das Jugendamt ab, solche Hilfen zu installieren und die richterliche Entscheidung läuft ins Leere. Nun muss entweder der Verfahrensbeistand, also der „Anwalt des Kindes“ oder der andere Elternteil erneut das Familiengericht anrufen und dazu bewegen, eine neue Entscheidung zu fällen und nicht das Jugendamt dazu zu zwingen, die angeordneten Hilfen einzurichten.

Eine große Herausforderung für beide Seiten

Eine große Herausforderung bei der Urteilsfindung der Gerichte ist, dass auf Seiten der Jugendämter sehr viele sozialpädagogisch, aber nicht familienjuristisch ausgebildet oder studiert sind und bei unseren Gerichten der Schwerpunkt auf Jura liegt.

Die wenigsten Familienrichter kennen sich in Entwicklungspsychologie, Traumapädagogik oder Kindersoziologie aus. Da die Richter an Ende jedoch ein Urteil sprechen müssen, ist es ihre Pflicht, eigenständig und vollumfänglich zu ermitteln. Das Jugendamt soll dabei ebenso unterstützen, wie alle anderen Prozessbeteiligten. Das Familiengericht ist dem Jugendamt gegenüber aber weder weisungsbefugt, noch ist es Aufgabe des Familiengerichtes, die Tätigkeiten des Jugendamtes zu überprüfen. Somit kommt es darauf an, welche Ziele das Jugendamt verfolgt, ob es daran interessiert ist, möglichst schnell möglichst viele Fallakten zu schließen oder ob das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.

Ein Schelm, der Böses denkt wenn es um die Sache mit dem Jugendamt geht

Ein Schelm der Böses denkt für den Artikel die Sache mit dem Jugendamt

dabei denkt, wenn er hört, dass das Jugendamt kleine, aber feine Informationen im Rahmen einer familiengerichtlichen Anhörung nicht kundtut. Übrigens, dass teilweise Weglassen von Informationen ist in Deutschland nicht strafbar, im Gegensatz zu Falschaussagen. Möglicherweise hätte der Richter anders entschieden, wenn er alle Informationen des Jugendamtes ungefiltert gewusst hätte?

Umgekehrt ist es genauso. Das Familiengericht kann eine Umgangspflegschaft anordnen oder begleiteten Umgang. Sofern das Jugendamt jedoch niemanden findet, der die Umgänge begleitet oder der eingesetzte Umgangspfleger zu dem Entschluss kommt, er komme hier nicht mehr weiter, kann man das Jugendamt nicht dazu zwingen. Ein rechtskräftig vollstreckbarer Beschluss des Familiengerichtes wird immer für oder gegen einen oder beide Elternteile erlassen, niemals gegen das Jugendamt. Es gibt aber in der Zwischenzeit auch Urteile welche die Versäumnisse des Jugendamtes bestrafen.
Dies war ein Umgangsbeschluss ---> Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13

a)Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.

b)Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.

c)Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533).

Auch muss im Falle von Pflichtverletzungen

Ein kleines grünes Gerichtsgebäude

durch das Jugendamt darf man den Gang zum Verwaltungsgericht nicht scheuen. Das Familiengericht ist in dem Fall wo das Jugendamt seine Pflicht verletzt hat und der auslösende Fall liegt, nicht zuständig.
Das Jugendamt kann auch nicht gezwungen werden, alle Informationen beim Familiengericht einzureichen, das Familiengericht hingegen ist verpflichtet, alle vorliegenden Informationen dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
Mit dieser Diskrepanz müssen wir leben. Einerseits ist sie in der bereits oben angesprochenen Gewaltenteilung begründet, andererseits in den unterschiedlichen Aufgabengebieten und Zuständigkeiten. Das ist zwar keine Rechtfertigung, jedoch menschlich.
Wenn dann noch der Verdacht aufkeimt, die vom Jugendamt und vom Familiengericht stecken sowieso unter einer Decke, ist es verständlich, dass Eltern sich scheuen, offen und konstruktiv zum Wohle ihres Kindes mit den Behördenvertretern zusammenzuarbeiten.

Formen der Zusammenarbeit

Es ist für die Sache und für das betreffende Kind und damit für die ganze Familie das Beste, mit dem Jugendamt konstruktiv zusammenzuarbeiten.

Das heißt nicht, und das möchte ich deutlich herausstellen, alles “zu schlucken“, zu “kuschen“ oder „“hörig“ zu sein. Das Jugendamt ist in erster Linie eine Behörde, die helfen soll. Unterwürfig alles augenscheinlich so zu tun, wie es die Mitarbeiter von ihnen verlangen ist ein Ding der Unmöglichkeit. Zeitlich, monetär, aber auch psychologischem Eigenschutz heraus können sie gar nicht alles wortwörtlich umsetzen. Außerdem wirken ihre Handlungen dann aufgesetzt, gespielt, nicht echt. Dabei ist es eines der Hauptziele der Kinder- und Jugendhilfe, dass es den Eltern gut geht, damit es den Kindern gut gehen kann.

Das heißt aber auch nicht, dass sie alles überkritisch und megamisstrauisch hinterfragen oder gar boykottieren sollen. Damit spielen sie zwar momentan auf Zeit, dauerhaft können sie jedoch damit keinen Blumentopf gewinnen. Und mal ganz ehrlich, wenn sie einen Blumentopf wollen, gehen sie sich einen kaufen.

Nebenkriegsschauplätze eröffnen oder andauernd nach Fehlern des Jugendamtes Ausschau halten, mag im Einzelfall das eigene Ego pinseln, hilft ihrem Kind aber überhaupt nicht. Dabei ist es eines der Hauptziele der Kinder- und Jugendhilfe, dass es den Eltern gut geht, damit es den Kindern gut geht.

Das heißt viel mehr, unvoreingenommen, aufmerksam und zum Wohle des Kindes mitarbeiten.

Bleiben sie ruhig, sachlich und fragen sie nach, wenn sie etwas nicht verstanden haben. Berücksichtigen sie dabei gerne so viele der nachfolgenden Tipps wie möglich.
Scheuen sie sich nicht, Hilfe einzufordern und nehmen sie die Hilfe auch an. Erfahren sie, erleben sie, wie sich das Zusammenleben daheim und mit ihrem Kind ändert und entscheiden sie anschließend, ob sie bereit sind, so weiterzumachen oder ob ihnen diese Wendung missfällt. Tut es das, sind sie mit der Entwicklung nicht zufrieden oder können sie sich nur unter völliger Aufgabe ihres persönlichen Ichs damit arrangieren, teilen sie dies dem Jugendamt mit. Verlangen sie eine Korrektur oder Optimierung des Hilfeplanes und / oder der eingesetzten Hilfen. Anschließend bewerten sie erneut und treffen sie wieder eine Entscheidung.
Damit werden sie ihrem Kind gerecht und bleiben sich selbst treu, denn es ist eines der Hauptziele der Kinder- und Jugendhilfe, dass es den Eltern gut geht, damit es den Kindern gut geht.

Der erste und wichtigste Tipp im Umgang mit dem Jugendamt,

übrigens auch mit allen anderen Ämtern und Behörden und auch in strittigen Fällen mit ihrem Ex ist: “wer schreibt, der bleibt – wer telefoniert, verliert!“

Damit wollen wir nicht dazu beitragen, dass noch mehr Papier unnötigerweise produziert und dafür wertvolle Rohstoffe verschwendet werden sollen. Aber nur das, was sie als ihren Willen oder den ihres Kindes schriftlich und in Papierform beim Jugendamt einreichen, können sie bei Bedarf auch beim Verfahrensbeistand und vor allem beim Familiengericht zu den Akten einreichen. Und nur das, was in Papierform bei der Gerichtsakte liegt, kann und wird bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden.

Schreiben sie höflich und bitten sie den Empfänger, ihnen den Eingang ihres Briefes sowie seine Antwort ebenfalls schriftlich zu schicken. Setzen sie gerne angemessene Termine und fordern die Termintreue notfalls mit Nachdruck ein.

Und wenn das Amtsgericht ihre eingereichten Papiere nicht berücksichtigt hat, dies auch nicht begründet hat und gegen sie entschied, können sie u. a. dies beim Oberlandesgericht zu einem Berufungsverfahren mit vorbringen. Sowas mögen Richter beim OLG übrigens überhaupt nicht, denn damit müssen sie in den allermeisten Fällen zeitintensiv und langwierig selbst prüfen und können das Verfahren nicht mit kurzen Hinweisen zum Amtsgericht zurückgeben.

Gemeinsam sind sie doppelt stark!“ oder “vier Ohren hören mehr, als zwei“

Es ist nach SGB VIII § 10a  bzw. nach SGB X § 13 ihr Recht, eine Person ihres Vertrauens mit zu Gesprächen und Terminen zu nehmen.
Seine Aufgaben im Einzelnen sind:

  • Für sie mitzuhören
  • Für sie mitzuschreiben, Notizen mit den wichtigsten Stichpunkten machen
  • Für sie ihre emotionale Stütze und Stärke sein
  • Für sie zum Schutz auf ein vereinbartes „Geheimcodewort“ eingreifen, wenn sie Gefahr laufen, sich ins Unglück zu stürzen
  • Für sie Zeuge sein und das Gesagte bei Bedarf vor Gericht oder an Eides statt wiedergeben
  • Ein Beistand darf auch für Sie das Wort ergreifen. Eine Begleitung ist leider nur ein stiller Zeuge

Es ist dabei vollkommen egal, ob es ein Rechtsanwalt, eine Person ihres Vertrauens als Begleitung oder ein Beistand ist. Wichtig ist einzig und alleine, das Verhalten des Jugendamtes ihnen gegenüber wird sich umgehend um hundertachtzig Grad drehen. Man wird sie nicht mehr bevormunden, versuchen zu übervorteilen und sie haben einen Zeugen, wenn es zum Schwur kommt.

Die Person kann mit ihnen als ihr Begleiter mitkommen und ihnen seelische und moralische Unterstützung geben. In diesem Fall ist sie aufgrund (SGB VIII §10a Abs. 1) bei ihnen.

Wenn sie möchten, dass die Person, die mitkommt auch in ihrem Namen sprechen darf, müssen sie dieser Person eine Vollmacht geben. Dann ist sie als ihr Bevollmächtigter nach SGB X § 13 Abs. 3 mit dabei und darf reden. Sein Gesagtes gilt dann, als hätten sie es selbst gesagt. Auch können sie ihren Rechtsanwalt mitnehmen, der nach Rechtsdienstleistungsgesetz § 3 dafür da ist, sie in rechtlichen Dingen zu unterstützen und vor Schaden zu bewahren. Kündigen sie schriftlich an, dass sie das anstehende Gespräch, den Termin mit einem Begleiter/Bevollmächtigten/Rechtsanwalt durchführen möchten. Teilen sie mit, wer dies ist. Möchte das Jugendamt, im Übrigen gilt das auch für alle Ämter und Behörden, dies nicht, wird es Ihnen dies mitteilen. Legen sie dagegen schriftlich Wiederspruch ein und fordern sie zu einer detaillierten Begründung auf mit dem erneuten Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen und ihr Ansinnen.

Wir haben extra eine Downloadseite eingerichtet, wo Sie dann alle Muster Schreiben vorfinden.

Spätestens wenn es vors Familiengericht geht, fällt das Kartenhaus des Jugendamtes, in dem es behauptet, sie wären unkooperativ, zusammen. Sie wollten mitarbeiten, sie haben sogar schriftlich darum gebeten und das Jugendamt hat gegen SGB VIII § 10a oder SGB X § 13 Abs. 3  gehandelt und versucht dies nun ihnen in die Schuhe zu schieben. Geht aber nicht, da sie da schon drinstecken!

Wie man in den Wald hineinruft, so schallte es wieder heraus.

Diese alte Weisheit gilt auch im Umgang mit dem Jugendamt. Sie möchten mit Respekt, Würde und als Erwachsener behandelt werden. Das möchten die Mitarbeiter des Jugendamtes auch. Und nochmal, das Jugendamt möchte ihnen gegenüber per se nichts Böses. Wenn sie ruhig und sachlich bleiben, fällt es ihnen auch leichter, sich auf den Sachverhalt zu konzentrieren und ihnen unterlaufen keine Unachtsamkeitsfehler.
Nehmen sie sich Zeit, bevor sie antworten. Ertragen sie kurze Gesprächspausen. Rekapitulieren sie (wiederholen sie das von ihrem Gegenüber soeben gesagte, um zu zeigen, dass sie aufmerksam beim Gespräch sind und um eventuelle Missverständnisse gleich auszuräumen). Und last but not least scheuen sie sich bitte nicht, nachzufragen, wenn Gesagtes unbekannt oder unverständlich für sie ist.
Dass es unheimlich schwer ist, wenn man sich unter Druck gesetzt oder in die Enge getrieben fühlt, nüchtern und sachlich zu Denken und Handeln ist klar wie Kloßbrühe.
Wir hoffen, mit diesem Artikel dazu beizutragen, dass sie trotzdem ihre Kräfte mobilisieren und auf das konzentrieren können, was ihnen am Wichtigsten ist. Ihre Kinder.

Ein rotes Herz mit der Zahl 01
Ein rotes Herz mit der Zahl 02
Ein rotes Herz mit der Zahl 03
Ein rotes Herz mit der Zahl 04
Ein rotes Herz mit der Zahl 05
Ein rotes Herz mit der Zahl 06

"Reden“ sie im übertragenen Sinne mit dem Jugendamt,

will sagen, schreiben sie dem Jugendamt ihre Meinung, ihre Sorgen, ihre Wünsche. Was ihnen gut tut, kommt ihrem Kind zugute. Weiß das Jugendamt allerdings nicht, was sie möchten, kann es dies auch nicht berücksichtigen. Im Rahmen der Hilfeplanerstellung werden z. B. Hilfsmaßnahmen erörtert, die ihnen helfen sollen.

Teilen sie dem Jugendamt mit, was sie wollen und wer diese Hilfen leisten soll. Es gibt so viele engagierte, motivierte trägerfreie Fachkräfte, möglicherweise sogar in ihrem Freundeskreis.

Sie haben ein Vorschlagsrecht nach ⇒§ 5 SGB VIII (Wunsch und Wahlrecht).⇐ Das Jugendamt muss übrigens, auch wenn wir im letzten Tipp noch einmal detailliert dazu kommen, gute Gründe gegen ihren Vorschlag finden, ansonsten muss es ihrem Antrag bzgl. der Wahl des Leistungserbringers zustimmen.

Eröffnen sie keine Nebenkriegsschauplätze

Bleiben sie ruhig, sachlich und problemorientiert. Das ist meist leichter gesagt als getan. Dennoch sollten Sie im Umgang, egal ob im persönlichen Gespräch oder in der Korrespondenz ruhig, sachlich und problemorientiert kommunizieren. Stellen Sie Ihre Sichtweise dar, aber bleiben Sie dabei ruhig und bei der Sache. Natürlich haben sie recht, wenn sie darauf hinweisen, dass im Keller Licht brennt. Noch besser ist es, wenn sie sogar sagen können, dass sie es ausgemacht haben, aber das nützt ihrer Sache nichts. Im Gegenteil. Durch solche Nebenkriegsschauplätze manövrieren sie sich leicht aufs Abstellgleis, denn es besteht die Gefahr, dass sie die eigentliche und wichtigste Sache dabei aus den Augen verlieren, denn es ist eines der Hauptziele der Kinder- und Jugendhilfe, dass es den Eltern gut geht, damit es den Kindern gut geht.

Wenn es um Sorgerechtsangelegenheiten, oder Verfahren gegen den anderen Elternteil geht, sollten Sie möglichst vermeiden den anderen Elternteil schlecht zu machen, zu diffamieren oder kein gutes Haar an ihm zu lassen. Bleiben Sie in Ihrer Argumentation Kind-orientiert. Auch wenn Sie der Meinung sind, ihr Ex hat Sie schlecht behandelt, übertragen Sie Ihre Erfahrungen nicht auf das Kind. Es liegt verständlicherweise Weise in der Natur der Dinge, wenn sie aus Ihrer Sicht Dinge schildern und der andere nicht gut dabei abschneidet. Aber es kommt nicht zuletzt auch darauf an, wie sie die Vorfälle schildern.

Eröffnen sie keine Nebenkriegsschauplätze

Bleiben sie ruhig, sachlich und problemorientiert. Das ist meist leichter gesagt als getan. Dennoch sollten Sie im Umgang, egal ob im persönlichen Gespräch oder in der Korrespondenz ruhig, sachlich und problemorientiert kommunizieren. Stellen Sie Ihre Sichtweise dar, aber bleiben Sie dabei ruhig und bei der Sache. Natürlich haben sie recht, wenn sie darauf hinweisen, dass im Keller Licht brennt. Noch besser ist es, wenn sie sogar sagen können, dass sie es ausgemacht haben, aber das nützt ihrer Sache nichts. Im Gegenteil. Durch solche Nebenkriegsschauplätze manövrieren sie sich leicht aufs Abstellgleis, denn es besteht die Gefahr, dass sie die eigentliche und wichtigste Sache dabei aus den Augen verlieren, denn es ist eines der Hauptziele der Kinder- und Jugendhilfe, dass es den Eltern gut geht, damit es den Kindern gut geht.

Wenn es um Sorgerechtsangelegenheiten, oder Verfahren gegen den anderen Elternteil geht, sollten Sie möglichst vermeiden den anderen Elternteil schlecht zu machen, zu diffamieren oder kein gutes Haar an ihm zu lassen. Bleiben Sie in Ihrer Argumentation Kind-orientiert. Auch wenn Sie der Meinung sind, ihr Ex hat Sie schlecht behandelt, übertragen Sie Ihre Erfahrungen nicht auf das Kind. Es liegt verständlicherweise Weise in der Natur der Dinge, wenn sie aus Ihrer Sicht Dinge schildern und der andere nicht gut dabei abschneidet. Aber es kommt nicht zuletzt auch darauf an, wie sie die Vorfälle schildern.

Nennen sie und bestehen sie auf den Leistungserbringer ihrer Wahl

5 SGB VIII [Wunsch- und Wahlrecht] und akzeptieren sie nicht den erstbesten des Jugendamtes


Sie haben das Recht, zwischen Einrichtungen, Anbietern und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

Das Jugendamt muss sie auf dieses Recht hinzuweisen. Sie entscheiden darüber, ob ein Mitarbeiter eines staatlichen Trägers, z. B. des Jugendamtes in ihre Familie kommt oder nicht.

Ob der Mitarbeiter eine Frau oder ein Mann sein soll, entscheiden sie auch. Und, ob es ein freier und privater, öffentlicher, kirchlicher oder karitativer Träger sein soll (Familia Consaltio, Lebenshilfe, Diakonie oder Karitas).

Übrigens, auch wenn alle der Schweigepflicht unterliegen und nur das weitergegeben werden darf, wozu sie ihre Zustimmung gegeben haben, ist ein freier und privater Träger aus unserer Erfahrung heraus immer denen staatlicher oder öffentlicher Träger zu bevorzugen.

 

Das Jugendamt muss dann, auf ihren schriftlichen Antrag hin, schriftlich dazu Stellung nehmen und es gut begründen, warum ihre Wahl angeblich nicht eingesetzt werden kann.

Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Mein Abschluss

Das Jugendamt ist nicht Gott uns somit nicht allmächtig. Es hat natürlich einen weit gesteckten Ermessenspielraum der für die Eltern nicht immer so ganz leicht zu durchschauen ist. Gerade wenn es um die Begriff rund um das Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung geht. Hilfreich dabei ist es wenn man sich ein bisschen in der Entwicklungspsychologie auskennt.
Das Jugendamt ist auch Dienstleistungsunternehmen nicht nur eine Behörde. Somit kann man sagen, das Jugendamt ist für uns da und nicht wir für Jugendamt. Das sollte man vielleicht im Hinterkopf behalten. Gäbe es keine Kinder und Familien die Hilfe benötigen hat das Jugendamt ja gar keine Daseinsberechtigung.
Auch darf man nicht vergessen das kein Fall wie der andere ist, auch wenn Sie auf den ersten Blick vielleicht sich ähnlich sind. Sie müssen immer für sich einzeln betrachtet werden. Denn der Teufel steckt im Detail.
Daher ist es vielleicht ganz interessant immer eine Fachkraft an seiner Seite zu haben die einem die Vorgehensweise erklären kann warum und wieso gerade das jetzt hilfreich ist und zum Ziel führt. Aber auch kann es das Gegenteil sein, dass genau diese Hilfe jetzt nicht das ist was Sie und Ihre Familie benötigt. Solch eine Fachkraft könnte aber auch helfen das man die Vorgehensweise eines Verfahrensbeistandes oder Umgangspfleger besser versteht. Das nicht nur auf der rechtlichen Seite sondern auch die Psychologische Seite mit einbezieht. Den die ist ja nicht immer identisch.

Damit sie künftig solche Schlagzeilen lesen können:
„Die spinnen nicht, die haben mir geholfen, mit meinen Kindern zurück auf festen Untergrund zu kommen!“
„Wieder hat das Jugendamt geholfen. Weil die Familie dem Jugendamt bekannt war, wurde mit den Eltern zusammen ein gemeinsamer Weg eingeschlagen, der erfolgreich verhinderte, dass die 5-jährige A. aus Z. mit schweren Prellungen und Knochenbrüchen in die Notaufnahme eingeliefert werden musste.“

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