Das Umgangsrecht der Kinder
Das Umgangsrecht der Kinder mit ihren Eltern
Mutter möchte das Umgangsrecht der Kinder mit dem Vater verhindern
Das Ehepaar ist seit 3 Jahren rechtskräftig geschieden. Sie haben 2 Kinder Anton und Antonia. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater hat alle 14 Tage ein Umgangswochenende und die hälftigen Ferien mit den Kindern. Beide Kinder leben bei der Mama und besuchen regelmäßig den Papa zum Umgang.
Beide Eltern sind sehr zerstritten. Die Mutter möchte eigentlich nicht, dass die Kinder zu ihrem Vater gehen. Sie möchte den Umgang ausfolgenden Gründen nicht:
- Wir können nicht über Umgangsprobleme sprechen, ohne dass es dauernd zum Streit kommt
- Die Kinder kommen immer mit dreckiger Kleidung vom Umgang zurück
- Oft werden sie von dem Vater eine ½ Stunde zu spät vom Umgang zurückgebracht
- Der Vater weiß oft nicht, was er für die Kinder kochen soll
- Manchmal sagen die Kinder auch, sie möchten nicht zum Papa
- Die Kinder sind immer sehr wild, wenn sie von Vater zurückkommen
- Die Mutter spricht über diese Probleme oft mit ihren Kindern
Die Mutter meldet sich bei ihrem Familienanwalt und bittet ihn, er soll diesen „leidigen Umgang" einstellen.
Wie ist die Rechtliche Beurteilung: Ist die Einstellung des Umgangs möglich?
Das Umgangsrecht ist sowohl Recht des Kindes als auch des umgangsberechtigten Elternteiles, hier ein Vater.
Das Kind soll seine Beziehungen zu beiden Elternteilen pflegen und aufrechterhalten dürfen. Der Elternteil, der nicht ständig mit der Erziehung des Kindes betraut ist, soll über den Umgang Kontakt mit seinem Kind pflegen und hierüber auch kontrollieren können, ob es seinem Kind auch gutgeht.
Das Umgangsrecht ist in den Grundrechten verankert. Verstöße gegen das Umgangsrecht, d.h. die grundlose Einstellung, können Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen gegen die Eltern auslösen, die den Umgang einstellen möchten oder schon Fakten geschaffen haben. Dazu müssen die Sanktionen in einem Beschluss verankert sein. Genauso muss der Umgang vollstreckbar sein. Das heißt auch der Umgang muss gerichtlich in einem Beschluss gefasst sein.
Der Paragraf 1684 II BGB
Kein Elternteil darf die Kinder mit Konflikten aus der Elternbeziehung belasten oder gar über die Fehler des anderen Elternteils sprechen gemäß § 1684 II BGB.
Der Familienanwalt weist daher die Mutter zuerst darauf hin, sie soll bitte keinesfalls weiter im Beisein der Kinder über Fehler des Vaters sprechen oder diese gar gegen den Vater einnehmen.
Die Frage von der Mutter, ob sie bei dieser Problemlage den Umgang einfach von sich aus einstellen darf, beantwortet der Familienanwalt mit einem klaren: "Nein!"
Die sofortige Einstellung weiterer Umgänge bedeutet
einen schweren Eingriff in das bestehende Umgangsrecht des Vaters. Würde die Mutter den Umgang einfach ohne triftigen Grund einfach einstellen, wäre der Vater berechtigt, sich an das Familiengericht und eine einstweilige Anordnung auf Umgang zu beantragen und weiterhin ein Zwangsgeld gegen Frau F zu erwirken.
Die Einstellung des Umganges ist daher nicht ratsam. Sollte eine Einstellung von Umgängen erwogen werden, so sollte unbedingt vorher ein Gespräch mit dem Jugendamt und dem Vater geführt werden. Dann muss unter Umständen ein Antrag bei Gericht erwogen werden.
Doch die Mutter muss triftige Gründe haben, warum sie einen Umgang einstellen möchte. Diese sind in diesem Fall definitiv nicht erkennbar. Hier handelt es sich lediglich um kleinere Versäumnisse des Vaters, auf die der Familienanwalt allenfalls in einem kurzen Schreiben hinweisen könnte.
Sollten diese Versäumnisse des Vaters
auch nicht nach mehrmaligem Ansprechen und schriftlichem Hinweisen sich nicht verbessern, kann eine Einschaltung des Jugendamtes hilfreich sein so der Familienanwalt.
Eventuell kann ein in Erziehungsfragen unerfahrener Elternteil auch durch das Jugendamt eine Einweisung in Erziehungsfragen bekommen.
Wie Gerichte reagieren könnten
Grundsätzlich müssen sehr engagierte Eltern, die vorschnell einen Umgang einstellen möchten, dringend gewarnt werden dies zu tun. Gerichte können hierauf unterschiedlich reagieren. In aller Regel können harte Sanktionen auf die Eltern zukommen, die grundlos und vorschnell den Umgang einstellen (Sorgerechtsentzug, vollstreckbare Ausfertigung einer Umgangsregelung, Zwangsgelder etc).
Das Recht auf Umgang des Kindes mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt
Die Gerichte betonten die in dieser gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende, auch vom Verfassungsrecht vorausgesetzte Verantwortung jedes Elternteils für sein Kind. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei die Pflege und Erziehung der Kinder eine Pflicht beider Elternteile.
Das Grundgesetz gehe davon aus, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe der Eltern bedürfe, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen. Hiermit korrespondiere die Pflicht der Eltern, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe angedeihen zu lassen.
Das Kind ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger
Das in ⇒§ 1684 Abs. 1 BGB⇐ geregelte Umgangsrecht dient nach der Entscheidung der Gerichte diesem unabdingbaren Kindesschutz. Die Vorschrift statuiere bewusst nicht nur ein Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind, sondern in gleichem Maße die Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Das Kind sei nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung.
Umgang stärkt die persönliche Beziehung zu den Kindern
Die Gerichte stellte darüber hinaus fest, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern
Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem es die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten
Die Kinder die Möglichkeit erhalten, ihren Vater und ihre Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können
Mit der Verweigerung des Umgangs mit dem Vater der Kinder entzieht sich die Mutter jeglicher elterlichen Verantwortung und vernachlässigt ihre Erziehungspflicht. Dies gelte umso mehr, als im konkreten Fall die Kinder sich den Umgang mit dem Vater dringend wünschten.
Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass schwerwiegende Probleme vorliegen müssen, um einen Umgang einstellen zu können. Aber auch in diesen Fällen darf nicht einfach ohne Einschaltung von Jugendamt oder Gericht Umgang eingestellt werden.
Jugendamt
Wobei das Jugendamt auch nicht gegen einen bestehenden Beschluss den Umgang einfach einstellen darf.
Wenn dies geschieht, muss das Jugendamt schon triftige Gründe vorweisen können. Der einzige Grund wäre eine akute Kindeswohlgefährdung und dann müsste das Jugendamt von sich aus diese Kindeswohlgefährdung sofort anzeigen und dem Familiengericht mitteilen.
Ansonsten ist es ratsam das Jugendamt schriftlich darauf hinzuweisen das ein Umgangs-Beschluss besteht und man möchte bitte mit einer schriftlichen Stellungnahme des Sachbearbeiters unter Nennung der Gründe, warum der Umgang seitens des Jugendamtes eingestellt wird. Bitte mit einer Fristsetzung von 10 Arbeitstagen.
Bekommen sie keine Antwort dann umgehend das Familiengericht benachrichtigen und den Sachverhalt schildern. Nicht vergessen das Schreiben an das Jugendamt mitzuschicken.
Das gleiche auch wenn sie vom Jugendamt eine Antwort erhalten. Dann halt das Anschreiben und Antwortschreiben mit einreichen.
Das Jugendamt bzw. den zuständigen Sacharbeiter mit einer Kopie des Schreibens an das Familiengericht darauf hinweisen das dieser Vorfall dem Familiengericht mitgeteilt wurde um Klärung des Sachverhaltes und oder ob eine Aussetzung des Umgangs seitens des Jugendamtes rechtens ist.
Vorsichtig sein
Auch sind die Falldarstellungen von betroffenen Eltern immer mit Vorsicht zu genießen. Diese sind meist sehr subjektiv dargestellt. Was auch normal und verständlich ist. Aber diese Falldarstellung müssen bewiesen sein, was oft fast unmöglich scheint. Darum mein Rat Wer
„schreibt der bleibt, wer telefoniert der verliert.“
- Religiöse Beeinflussung des Kindes;
- Umgangsberechtigter befindet sich in Haft;
- Bei feindlicher Einstellung des Vaters gegenüber der betreuenden Mutter und Äußerung dieser Einstellung gegenüber dem Kind;
- Wenn der Elternteil, der Umgang möchte, ausschließlich eigennützige Motive verfolgt und keinerlei Interesse am Kontakt mit dem Kind zeigt;
Andererseits: Der Verdacht z.B. eines sexuellen Missbrauches rechtfertigt keine Einstellung eines Umganges. Aber das kann man nicht verallgemeinern sondern muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Gerade in diesem Bereich ist viel an Erfahrung und Vorsicht geboten. Hier ist anwaltliche Beratung im Vorfeld unverzichtbar.
Fazit für Eltern
- Eine so schwerwiegende Entscheidung wie eine Umgangseinstellung sollte keinesfalls ohne Rat eines Anwalts unternommen werden.
- Keine Angst vor den Kosten, wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, kann sich mit Beratungsschein zum Anwalt begeben.
- Wer keine Beratungshilfe bekommt, sollte mit dem Anwalt über die Kosten einer Erstberatung sprechen.
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