OLG Brandenburg Beschluss 05.08.2020 – 15 UF 126/20
OLG Brandenburg Beschluss 05.08.2020 – 15 UF 126/20
Dieses Gerichtsurteil vom OLG Brandenburg Beschluss 05.08.2020 – 15 UF 126/20 habe ich durch Zufall entdeckt. Es ist wichtig dahingehend was und wie mit Ton und Bildaufnahmen im FamFG passiert und wie diese dort gehandhabt werden. Was für mich so interessant war das das OLG Brandenburg ein BGH Urteil erwähnt hat das schon sehr aussagekräftig ist. Es ist schon etwas älter aber es begegnet einem immer wieder wenn man diverse Gerichtsurteile durchliest.
⇒Deswegen haben wir ja auch den Artikel Ton und Bildaufnahmen geschrieben.⇐
So wie ich die Sache sehe habe ich dieses Urteil zusammengefasst. Man bedenke dabei ich bin kein Volljurist.
OLG Brandenburg Beschluss 05.08.2020 – 15 UF 126/20
Beweismittel in Familiensachen
Augenscheinseinnahme:
Sinnliche Wahrnehmung, v.a. Sehen, Hören, z.B. Fotos, ScreenShots, SMS, Tonmitschnitte, u.U. auch geheime,
⇒s. OLG Brandenburg Beschluss v. 05.08.2020 –15 UF 126/20, FamRZ 2020, S. 1833f.⇐
Zeuge:
Natürliche Person, die nicht Beteiligter ist, über eigene Wahrnehmungen in der Vergangenheit
Urkunden:
Elektronische Dokumente, v.a. E-Mails; ärztliches Attest, dieses kann aber auch eine schriftliche Zeugenaussage sein; die Grenzen sind fließend. Deswegen sage ich immer wieder jeder Fall ist einzeln zu betrachten.
Vorgang:
Es fand eine Gerichtsverhandlung statt in einem Amtsgericht Potsdam. Dort wurde unter anderem eine Aufnahme von einem Mitschnitt eines Gespräches vorgespielt wo der der Exmann seine Frau bedroht und ihr androht sie zu ermorden. Jetzt könnte man meinen das wäre eine Strafsache und müsste vor dem Strafgericht verhandelt werden. Nein dies war nicht der Fall. Es war eine Familiensache.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam wird zurückgewiesen. Er hatte eine einstweiligen Anordnung und eine befristete Unterlassungsanordnung.
Entscheidung OLG Brandenburg:
Der Antrag wird zurückgewiesen weil sich das Gericht nicht nur auf die Tonbandaufnahme stützt sondern maßgeblich für die Entscheidung war die Eidesstattliche Erklärung der Frau mit genauen Angaben und die Audioaufnahme hat das ganze nur bestätigt.
Hingegen die Eidesstattliche vom Mann nur ein Wiederspruch war ohne genaue Angaben und Hergang des Gesprächs. Das machte den Mann unglaubwürdig. Daher wurde die Audioaufnahme zu den Beweismittel hinzugezogen und die Anordnung des Amtsgericht war statthaft und wurde durch das OLG bestätigt. Ich persönlich schließe daraus eine Tonbandaufnahme alleine reicht nicht aus.
Aus diesem Grund kann eine ohne Zustimmung gefertigte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Hier habe ich mal das wichtigste aus dem Bundesgerichtshofs Urteil abgeschrieben, hoffe es sind nicht zu viele Fehler drin. Die dürfen sie dann gerne behalten.
Bundesgerichtshof Urteil vom 24.11.1981, Az.: VI ZR 164/79 "Tonbandaufnahme" und Abgeschrieben habe ich den Text von ⇒Hier⇐
Grundsätzlich dürfen allerdings Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächs Partners weder auf Tonband aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Persönlichkeit verlangt, sie allein darüber bestimmen zu lassen, ob das gesprochene Wort mittels einer Tonkonserve verfügbar gemacht und in dieser Verdinglichung1'an andere weitergegeben werden darf. Dieses Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürfnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen. Das ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats anerkannt (BVerfGE 34, 238; 35 202, 220; BGHZ 27, 284 ff; 73 120, 123; Senatsurteil vom 20. Januar 1931- VI ZR 162/79 NJW 1981, 1065) und hat heute in der Strafvorschrift des § 201 StGB Niederschlag gefunden.
- a) Dieses Verbot ist grundsätzlich auch von den Zivilgerichten in einem zivilrechtlichen Ehrenschutzprozess zu beachten; es hindert das Gericht daran, ohne Einwilligung des Betroffenen eine heimliche Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwerten. Dazu braucht der Streitfrage, inwieweit allgemein durch strafbare Handlungen erlangte Beweismittel im Prozess einem Verwertungsverbot unterliegen, nicht nachgegangen zu werden (dazu vgl. die neuesten Untersuchungen von Zeiss ZZP 89 377 ff und Kaissis, Die Verwertbarkeit materiell rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess, 1978). Häufigstes Motiv für die heimliche Tonbandaufnahme ist das Beweisinteresse; der Schutz vor ihr wäre daher weiterhin wirkungslos, wenn sie für eine Verwertung in der gerichtlichen Auseinandersetzung prinzipiell freigegeben wäre. Demgemäß nimmt auch § 201 Abs. 1 StGB den Gebrauch einer solchen Aufnahme in einem Zivilprozess von der Strafvorschrift nicht aus; jedenfalls soweit die Verwertung der Aufnahme im Prozess den Straftat bestand des § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichen würde, ist sie dem Gericht, das sich nicht zum Werkzeug einer strafbaren Handlung des Beweisführers machen darf, verschlossen (Zeiss aaO 377, 383, 389 m.w.Nachw.).
- b) Indes ist der Schutz des gesprochenen Worts nicht schrankenlos. Insbesondere wenn es wie hier nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, vielmehr in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung im zivilrechtlichen Ehrenschutzverfahren die Tonbandaufnahme verhelfen soll, kann das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort sich nicht über dessen schutzwürdige Belange schlechthin hinwegsetzen. Ein so absolutes verwertungsverbot heimlicher Tonbandaufnahmen wäre unannehmbar (vgl. allgemein BVerfGE 34, 238, 246 ff; 35, 202, 221 ff; BGHZ 73, 124 ff m.w.Nachw.)Auch wenn wie hier nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts Notwehr- und Nothilferechte fehlen, kann eine heimliche Tonbandaufnahme und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss. (so schon BGHZ 27, 284, 289 ff; vgl. auch BGHSt 14, 358, 361 ff; 27, 355 357; 29, 244, 249; BVerfGE 24, 236, 246; 35, 202, 221 ff).
Allerdings muss für die Feststellung solcher notwehrähnlichen Lage" aufgrund einer Güterabwägung das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzanliegen des gesprochenen Worts deutlich übersteigen. Insoweit hat sich die Interessen- und Güterabwägung an den in § 34 StGB besonders normierten allgemeinen Grundsätzen auszurichten.
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