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Begleitung und Beistand Teil 3

Begleitung und Beistand Teil 3

Das ist der letzte Teil von Begleitung und Beistand. Ich hoffe ich konnte bisher den Unterschied für Sie verständlich herausarbeiten. Sie wissen jetzt auch wie wichtig eine Begleitung oder ein Beistand sein kann. Sie haben die Notwendigkeit erfahren, alles schriftlich zu machen. Sie haben auch gelesen, dass dies nichts mit direktem Misstrauen gegen Behörden zu tun hat. Kontrolle ist besser als nacharbeiten, denn das ist oft nicht möglich. Besonders wenn es sich um das Jugendamt oder Gericht handelt. Dort gibt es meistens keine zweite Chance.

Das Hilfeplangespräch beim Jugendamt

Auch hierfür gibt es gewisse Regeln, die es für Sie und Ihre Fachkraft einzuhalten gilt. Sie sind zwar nicht immer bequem aber Sie kämpfen für Ihre Kinder und da sollten gewissen Regeln, die es einzuhalten gilt, nicht überfordern. Mir ist dieser Abschnitt nicht leicht gefallen, aber im Laufe meiner Arbeit habe ich leider feststellen müssen das es notwendig ist. Sei es der heutigen Zeit geschuldet oder der Erziehung egal warum auch immer, beherzigen Sie dies.
Das ist ihr Auftreten und ihre Kleidung, denn es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck.

So gut wie immer erleben Menschen mit mehr Freundlichkeit größere Erfolge.

So wie man in den Wald hineinruft, so kommt es wieder zurück. Mit Freundlichkeit erreicht man mehr wie mit Drohungen oder Blockaden.
Die Schale muss stimmen, formal ist Trumpf.
Männlein
Jackett, schwarze Schuhe, dunkle Hose, helles Hemd. Aber: keine „Paradeuniform“.
Weiblein
Keine kurzen Röcke, kein freies Bein, wenig Schmuck, keine teure Handtasche nicht übermäßig geschminkt.
Darauf sollten Sie achten und es gegebenenfalls auch von Ihrer Fachkraft einfordern.

Sie müssen vor dem Termin die Form der Begleitung festlegen
Stille Begleitung (Zeugenschaft)
Stärkung des Selbstvertrauens der betroffenen Person
Aufbrechen eines Kommunikationsproblems durch Anwesenheit
Protokoll

Verhandelnde Begleitung
Vorbringen eines Anliegens für den Betroffenen, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist.
Anbieten und Erläutern von Entscheidungsvarianten, die für den Betroffenen Lösungen darstellen
Darlegen berechtigter Ansprüche und auf den Einzelfall bezogene Erläuterungen (Vorsicht! - keine Bevormundung)

Als Begleitung unbedingt beachten!
Der Hilfesuchende bleibt Frau/ Herr seiner Wünsche
seine Zielvorgaben sind zu respektieren

Eine Frau als Begleitung
Ein Mann als Begleitung

Vor und Nachbereitung des Gesprächs

Zielsetzung festlegen. Was möchte der Hilfesuchende erreichten, sich dann aber auch nicht vom Sachbearbeiter ablenken lassen.

Wer ist der zuständige Ansprechpartner in der Behörde und für den Begleitenden zuständig. Ist die zuständige Person krank oder im Urlaub bitten Sie um einen Ersatztermin (falls es die Zeit erlaubt oder kein grundlegender Sachbearbeiter-Wechsel stattfindet)

  • Eine allgemeine Vorstellung: wer ist wer.
  • Eine sachlichen, freundliche und nach Möglichkeit entspannte Atmosphäre schaffen.
  • Die Beratung des Sachbearbeiters höflich, aber bestimmt einfordern
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzten so nach dem Motto es warten noch andere wir müssen in 5 Min fertig sein. Dann fordern Sie einen neuen Termin ein.
  • Setzen Sie sich aber auch selbst nicht unter Zeitdruck mit nachfolgenden Terminen.
  • Haben Sie Fragen, dann bestehen Sie auf eine Antwort. Haben Sie es immer noch nicht verstanden, sind sie sich nicht zu schade so oft nachzufragen, bis Sie es verstanden haben.
  • Haben Sie Akten oder Unterlagen dabei, lassen sie sich eine schriftliche Bestätigung für die Übergabe der kopierten Unterlagen geben. Niemals Originale aus der Hand geben. (Vorbereitungsarbeit der Fachkraft)
  • Nichts sofort unterschreiben, immer eine Bedenkzeit erbeten. Falls nötig oder möglich das Schriftstück mitnehmen oder zuschicken lassen für die nötige Unterschrift. Nicht abwimmeln lassen.
  • Keine mündlichen Zusagen machen, auch hier immer Bedenkzeit erbeten. Sie schicken dann die Zusage oder Absage schriftlich zu. Nicht abwimmeln lassen.
  • Eine Bestätigung geben lassen, dass Sie zu dem Termin erschienen sind. (Vorbereitungsarbeit der Fachkraft)
  • Eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes über Inhalt, Dauer und Zeit zuschicken lassen.
  • Unbedingt ein schriftliches Protokoll anfertigen mit allem, was dazugehört wie Datum Ort und Uhrzeit, anwesende Personen und dem Inhalt des Gespräches. Sowie das Festhalten aller geforderten Unterschriften und Aufzählung der übergebenen Unterlagen.
  • Nach dem Gespräch eine kurze Nachbesprechung durchführen. Wie haben Sie sich gefühlt, gibt es noch Unklarheiten, die geklärt werden müssen.
  • In der Regel ist bei dieser Vorgehensweise rechtsnahes Handeln zu erleben, so dass Ansprüche von Betroffenen durchgesetzt werden können.

Der Termin unsere Mama beim Jugendamt

Das Gespräch der Mama beim Jugendamt für den Artikel Begleitung und Beistand Teil 3

Die Fachkraft war wie vereinbart mit dabei. Sie hatte auch einen Bericht der letzten drei Wochen mit dabei, wo die Gespräche mit den Kindern stichpunktartig vermerkt waren. (Wann, wie lange und was).
Die Mutter hatte die beiden Hefte des Jungen mit dabei, worin keine einzige Unterschrift fehlte und eine kleine Notiz vom Klassenlehrer, dass der Junge tatsächlich nicht mehr gefehlt hat und alle Hausaufgaben hatte.
Für das Mädchen hatte Sie die Anmeldungen der beiden Sportvereine dabei und eine Bestätigung über die Kurse in denen sie beim Tanzen ist. Sogar eine Urkunde über einen 5 Platz vom Wettbewerb und eine Zeitungsannonce von der Tanzgruppe mit einem Bild war vorhanden.

Das alles nahmen die Damen als Kopien mit in die Akte auf. Sie waren mit dem Ergebnis zufrieden. Sie kündigten an, nach ca. drei Monaten, spätestens jedoch in einem halben Jahr das Ganze zu überprüfen.
Die Mutter gab bei dem Hilfeplangespräch den Antrag für die Erziehungshilfe ab.
Nach zwei Wochen bekam die Mutter die Bewilligung für die Erziehungshilfe mit der beantragten Stundenzahl zurück. Rückwirkend zum Tag der Antragsstellung, also beim Hilfeplangespräch, wird nun die Arbeit der Fachkraft in der Familie durch das Jugendamt bezahlt. Mit dem Wechsel des „Bezahlers“ findet jedoch kein Paradigmenwechsel durch die Fachkraft statt. Die Fachkraft ist weiterhin und ausschließlich dem Wohle der Kinder verpflichtet und nicht ab jetzt dem Jugendamt.

Der Termin unsere Mama beim Jugendamt

Gespräch mit einer Fachkraft

Wenn Sie sich Hilfe holen, sind Sie offen und ehrlich. Haben Sie alle Unterlagen, die Ihren Fall beschreiben und dokumentieren dabei. Alle Gerichtsunterlagen und Schreiben gehören dazu. Nur dann kann man Ihnen zielgerichtet helfen.
Das bedeutet nicht, dass man Ihnen nicht glaubt, was Sie erzählen. Nein, im Gegenteil, ihre Unterlagen bestätigen nur, was Sie erzählen. Dort stehen aber Adressen und Namen, die man dann für zielgerichtete Schreiben braucht, um vielleicht ein Gespräch zu vereinbaren, um etwas richtig zu stellen oder zu klären. Ja die Fachkraft verdient Geld damit das Sie Ihnen hilft und viele Kritischen Stimmen sagen jetzt bestimmt, diese Person gehört zu der Kinderklauenden Industrie dazu, die will nur Ihr Geld. Entscheiden Sie selbst was der Wahrheit entspricht und was nicht

Was passiert wenn es nicht so optimal läuft wie bei der Beispiele Familie?

Das ist etwas was leider auch dazu gehört. Ich kenne sehr viele Fälle wo es schlimm ausgegangen ist für die Kinder und die Eltern. Das hat nichts mit dem sozialen Status zu tun, wobei es in den Kriterien für eine mögliche Kindeswohlgefährdung mit aufgeführt wird.
Ich behaupte ganz einfach das hat nichts mit den finanziellen Mitteln zu tun die eine Familie zur Verfügung hat sondern mit der Belesenheit und der Allgemeinbildung. Wissen ist Macht, wer aber in der 8 Klasse mit einem Abgangszeugnis von der Schule gegangen ist, weil er keinen Bock auf Schule hatte und nichts daraus gelernt hat, sondern die Vogelstrauß Methode angewendet hat, kann sich leider nicht selbst helfen. Aber genau diese Menschen brauchen dringend Hilfe, nur wissen Sie nicht wie wo und warum. Sie resignieren und ergeben sich Ihrem Schicksal. Dann ist da noch die andere Seite, die meint mit dem Kopf durch die Wand zu müssen, ich habe Recht wofür gibt es Gesetzte, mir steht das zu.

Ja auch diese Menschen haben Recht. Auch Ihnen steht das Recht zu, denn vor dem Gesetzt sollten alle Menschen gleich sein. Ich habe aber in den ganzen Ausbildungen gelernt, dass das Recht leider sehr dehnbar ist. Alles und jeder Fall muss für sich betrachtet werden. Es gibt so feine Unterschiede. Es reicht, wenn ein Satz anders formuliert ist, schon muss alles anders gewertet werden. Selbst in den Gesetzen stehen solche feinen Unterschiede wie zum Beispiel: kann, sollte, muss, darf nicht, usw. Wenn man Urteilsbegründungen durchließt, stößt man auch da immer wieder darauf. Man kann bestimmte Textstellen auslassen (weglassen) das bedeutet aber nicht das gelogen wurde. Man hat es einfach nur nicht mit aufgeführt. Diese feinen Unterschiede zu erkennen und auch Wahrzunehmen ist nicht einfach und es bedarf sehr viel Übung darin. Aber diese Übung erlangt man nicht durch Lesen der Überschriften. Um sich ein Urteil zu bilden, muss man sich die Zeit nehmen und den ganzen Text lesen.

Es ist auch nicht immer einfach Gesetzestexte und das Amtsdeutsch zu verstehen. Klar, man liest sich das durch, aber hat man tatsächlich verstanden was da steht? Dann kommt es auch noch darauf an ob man es so liest wie es dort steht oder ob man es so liest, wie man es benötigt. Ich vergleiche das gerne mit dem Backen eines Kuchens. Dafür gibt es ein Rezept und eine Anleitung wie man es machen soll. Jetzt gibt man das Rezept mit der Anleitung fünf verschiedenen Personen, werden die Kuchen zwar ähnlich, aber nicht identisch sein. Woran lag es? Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Diese Erfahrung mussten leider schon sehr viele machen im Umgang mit dem Familienrecht und dem Jugendamt. Auch ich bin jedes mal aufs neue erstaunt darüber, wie unterschiedlich Dinge gehandhabt werden obwohl es Richtlinien und Gesetze dafür gibt.

Das kann Ihnen passieren.

  • Es gibt keine Genehmigung für den Antrag auf Familienhilfe.
  • Der Beistand wird abgelehnt.
  • Man holt sich nicht rechtzeitig Hilfe.
  • Der Jugendamtstermin ist so kurzfristig, dass man keine Zeit hat für die Vorbereitung.
  • Das Jugendamt steht plötzlich unangemeldet vor der Türe
  • Die Kinder sollen mitgenommen werden, eine Inobhutnahme steht bevor.
  • Ich könnte hier noch viel aufzählen, was alles schiefläuft oder eintreffend kann.
    Und ich gestehe, ich habe keine pauschalen Patentlösungen dafür.
  • Jeder Fall ist unterschiedlich, individuell und persönlich. Jede Familie hat ein Recht darauf, einzeln und ohne Schema “F“ behandelt zu werden.

Sie wollen bestimmt auch wissen, was Sie machen sollen wenn etwas schiefläuft.

  • Wie bereits erwähnt, kümmern Sie sich sofort und eine Fachkraft, die sie zu allen weiteren anstehenden Terminen begleitet.
  • Stellen Sie sofort einen Antrag auf Familienhilfe, worin die Fachkraft namentlich als Leistungserbringer genannt wir mit voller Adresse und wie Sie Ihnen helfen kann. Das ist entscheidend für die Antragsgenehmigung.
  • Bei Ablehnung des Antrags müssen Sie Wiederspruch einlegen. Verlangen Sie unbedingt die Begründung, warum und weshalb der Antrag abgelehnt wurde, damit der Wiederspruch exakt formuliert werden kann.
  • Bei Ablehnung des Beistandes genauso handeln, wie bei der Ablehnung des Antrages auf Familienhilfe. Immer eine schriftliche Begründung verlangen.
  • Steht das Jugendamt vor der Türe und möchte Ihnen die Kinder wegnehmen, kommt es immer auf die Begründung an. Es ist empfehlenswert, der Inobhutnahme nicht zuzustimmen. Denn dann ist das Jugendamt verpflichtet innerhalb von 48 Stunden die Inobhutnahme sowie ihren Wiederspruch dem Familiengericht zu melden. Das Familiengericht hat dann die Aufgabe das Ganze zeitnah zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen einen Anhörungstermin bekannt zu geben.
  • Beschleunigungsgebot.
  • Somit gewinnen Sie Zeit, sich um sehr vieles zu kümmern.
  • eine Familienhilfe (Fachkraft) zu besorgen
  • bestimmte Dinge richtig zu stellen.
  • sich einen Anwalt zu besorgen.
  • Verfehlungen, die Ihnen vorgeworfen werden zu verändern.

Damit zeigen Sie Einsicht und Mitwirkung.

Beantragen Sie beim Jugendamt auch sofort ein Umgangsrecht und ein Besuchsrecht für Ihre Kinder. Lassen Sie sich nicht abwimmeln mit der Begründung die Kinder müssen erst mal zur Ruhe kommen. Die Kinder können nicht zur Ruhe kommen, wenn Sie nicht wissen, dass die Eltern weiterhin für Sie da sind.

Machen Sie auch hier bitte alles schriftlich und setzen sie Termine, wann Sie eine schriftliche Begründung erwarten. Fordern Sie schriftliche Begründungen für eine Ablehnung sowie Terminbestätigungen, z. B. für einen Umgang.

Seien Sie so vernünftig, wenn Sie einen Umgangstermin erhalten haben, ihren Kindern keine Versprechung zu machen, dass diese ganz schnell wieder zu Hause sind oder dass es nicht lange dauern wird. Fragen Sie ihre Kinder auch nicht aus, ob es Ihnen gut geht und was die Pflegefamilie alles macht oder nicht macht.

Konzentrieren Sie sich lieber auf die gemeinsame Zeit. Sagen Sie ihren Kindern, dass Sie diese Liebhaben und immer an sie denken. Sollten sie fragen, wie lange das ganze dauert sagen Sie, dass Sie dran sind, dass es aber nicht in Ihrer Verantwortung/Macht liegt, wie lange es dauert. Machen Sie keine Versprechungen, die sie nicht halten können. Versuchen Sie das Kind abzulenken und schenken Sie ihm in dieser Zeit ihre ganze Aufmerksamkeit. Vergessen die alles um sich herum. Ihr Kind kann das auch, ganz besonders wenn Sie es ihm vormachen. Ganz wichtig ist, weinen Sie nicht, auch nicht beim Abschied. Dass belastet Ihr Kind nur zusätzlich. Ich weiß das ist nicht leicht aber es geht.

Bei Vernachlässigung kann ihnen die Fachkraft helfen, wie sie das berichtigen können. Denn hier kommt es darauf an, warum und weshalb Ihnen Vernachlässigung vorgeworfen wird.

Sollte Ihnen die Kinder weggenommen werden wegen psychischer Krankheit, dann gibt es bestimmt eine Vorgeschichte. Nur einfach eine Behauptung ohne Beweise geht nicht. Dazu müssen ihre Kinder schon gravierende Entwicklungsschädigungen aufweisen.
Das bedeutet, Sie müssen in Ihrem Entwicklungstand mehr als ein halbes Jahr hinter dem Anstehen, was für das Kind normalerweise üblich ist. Dafür gibt es Tabellen und Test. Zusätzlich muss dieser Entwicklungsrückstand länger als ein halbes Jahr bestehen. Zudem muss bewiesen sein, dass dieser Entwicklungsrückstand in Ihrer Obhut nicht aufgearbeitet werden kann, es dadurch längerfristige Schäden hat, diese Schädigungen von Dauer sind und nicht mehr aufgearbeitet werden können. Hier gilt ganz besonders, jeder Fall ist individuell zu betrachten.

Steht das Jugendamt vor der Türe, weil sie bisher alles ausgeschlagen haben was Ihnen angeboten wurde, dann haben Sie schlechte Karten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie es für sinnvoll halten, sondern welche Maßnahmen das Jugendamt für sinnvoll hält.
Hier hatten Sie die Möglichkeit beim Hilfeplangespräch, es anzunehmen oder abzulehnen und bei der Ablehnung andere Vorschläge zu unterbreiten die aus Ihrer Sicht sinnig wären. Die mit Ihrem Familien Umfeld auch zu leisten ist. Einfach ablehnen ohne Gegenvorschlag ist kontraproduktiv.

Das Jugendamt erwartet von Ihnen Kooperation, Mitwirkung und Bereitschaft für Veränderungen. Sie müssen sich aber trotzdem nicht alles gefallen lassen. Sie müssen nicht zu allem zustimmen. Sie sind kein Lamm, was zur Schlachtbank geführt werden soll. Lassen Sie sich von einer Fachkraft begleiten, beraten und helfen. Gemeinsam sind sie Stark – für ihre Kinder – auch und gerade gegenüber dem Jugendamt.

Zurückweißung

Wann kann ein Beistand oder Bevollmächtigter abgelehnt werden? Dafür müssen einige Gründe vorliegen und so ganz einfach ist das auch nicht.
Für die Zurückweisung eines Beistands durch die Behörde gelten die gleichen Grundsätze, wie bei der Zurückweisung eines Bevollmächtigten. Die Zurückweisung als Beistand ist nur in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bzw. mehrere bestimmte Verwaltungsverfahren zulässig. Unzulässig ist eine globale oder pauschale Zurückweisung
Normenkette: SGB X § 13
Bevollmächtigte und Beistände sind nach Abs. 5 durch die Behörde zurückzuweisen, wenn sie entgegen
§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz-Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Behörde muss sie zurückweisen, wenn sie erkennt, dass eine Befugnis nicht vorliegt. Rechtsanwälte sind auf allen Rechtsgebieten zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung befugt. Soweit das Recht, sich vertreten zu lassen, nicht besteht, ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht möglich.

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtliche Dienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Alle aufgeführten Paragrafen können Sie Hier nachlesen.

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)

Rechtsdienstleistung ist entsprechend der Definition in § 2 RDG grundsätzlich jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach dem RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören
(§ 5 RDG), die unentgeltlich in familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen erbracht werden
(§ 6 RDG), die Berufs-, Interessenvereinigungen oder Genossenschaften im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen
(§ 7 RDG), die öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen
(§ 8 RDG), die bei der zuständigen Behörde registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde in bestimmten Bereichen erbringen
(§ 10 RDG). Von § 10 RDG werden insbesondere auch Rentenberater erfasst, denen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie einer betrieblichen und berufsständigen Versorgung erlaubt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG). Außerhalb des RDG ist insbesondere Rechtsanwälten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt (§ 3 Abs. 2 BRAO).

Abs. 6 Satz 1 ermöglicht im Interesse der sachgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen wegen mangelnder Eignung bzw. Fähigkeit. Für den schriftlichen Vortrag ungeeignet sind Bevollmächtigte, die nicht fähig sind, sich schriftlich so klar auszudrücken, dass erkennbar wird, was sie vortragen wollen. Bloße Ungewandtheit reicht nicht aus. Vom mündlichen Vortrag können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind, d. h. häufig von der Sache abschweifen oder nicht Sachdienliches vorbringen.

Hier ist allerdings eine mehrfache Abmahnung durch die Behörde notwendig. Die Zurückverweisung im Falle des Abs. 6 Satz 1 liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nicht zurückgewiesen werden können jedoch Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind
(Abs. 6 Satz 2). Durch diese Regelung sollen Wertungswidersprüche zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem sozialgerichtlichen Verfahren verhindert werden.

Eine bestimmte Form für die Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistandes (vgl. Abs. 7) ist vorgeschrieben, nämlich die Schriftform. Mit der Zurückweisung erlischt die Vertretungsmacht gegenüber der Behörde. Allerdings bleiben Verfahrenshandlungen wirksam, die der Zurückgewiesene bis zum Zeitpunkt der Zurückweisung vorgenommen hat. Da die Zurückweisung für den Bevollmächtigten oder Beistand ein selbständiger belastender Verwaltungsakt mit Drittwirkung für den Beteiligten ist, sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Anhörung nach
Der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Während der Bevollmächtigte die Zurückweisung selbstständig anfechten kann, kann der Beteiligte sie nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechten (vgl. § 56a SGG)

2.9 Beistände (Abs. 7) Normenkette: SGG § 73

Vom Beteiligten kann in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung ein Beistand herangezogen
werden (§ 73 Abs. 7). Der Gesetzgeber sieht hierfür ein Bedürfnis wegen der oft sehr persönlich
geprägten Verfahrensmaterie. Die Neuregelung entspricht der Regelung
in § 90 ZPO. 
"Die Regelung über den Beistand entspricht der Neuregelung in § 90 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 5).

Sie betrifft nur die Begleitung des Beteiligten und die Ausführung seiner Parteirechte in der Gerichtsverhandlung und setzt voraus, dass der Beteiligte selbst ebenfalls erschienen ist. Anträge, die der Beistand formuliert, sind rechtlich solche des Beteiligten. Die Zulassung von nicht vertretungsberechtigten Personen als Beistand des Beteiligten soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden. Im Sozialgerichtsprozess sind aber eher als etwa im Zivilprozess Konstellationen möglich, in denen ein Beteiligter ein Bedürfnis für die Zulassung eines – etwa medizinisch besonders sachkundigen – Beistands hat. Auch dem Beteiligten nahe stehende Personen wird das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der oft sehr persönlich geprägten Verfahrensmaterie häufig zulassen, wobei die Zulassung auch stillschweigend erfolgen kann."
Beistand kann nach § 73 Abs. 7 Satz 2 sein, wer in Verfahren vor dem SG oder dem LSG zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist, mithin alle nach § 73 Abs. 2 vertretungsbefugten Personen. Andere Personen können als Beistand zugelassen werden, wenn dies sachdienlich ist und hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 73 Abs. 7 Satz 3). 

3.) Die Zulassung eines Beistandes kann formlos, auch stillschweigend erfolgen. Nicht
vertretungsbefugte Beistände weist das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 7
Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1). Das Gericht kann das weitere Auftreten als Beistand untersagen, wenn
der Beistand nicht in der Lage ist, sich sachgerecht zu äußern (§ 73 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. Abs. 3
Satz 5). Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 73 Abs. 5 gilt auch für Beistände.
Rz. 44
Der Beistand ist kein Prozessbevollmächtigter, er tritt nicht für den Beteiligten, sondern neben ihm
auf. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als vom Beteiligten vorgebracht, soweit es der Beteiligte nicht
sofort widerruft und berichtigt (§ 73 Abs. 7 Satz 5).

Literaturtipps
Normenkette: SGG § 73
• Farnsteiner, Zur Frage, ob ein Rechtsbeistand, dem das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht gestattet ist, auch im Schriftverkehr mit dem Gericht ausgeschlossen ist, SGb 1977 S. 202
• Hauck, Änderungen des SGG im Jahre 2008: Das Gesetz zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts (RBerNG) – Teil II, jurisPR-SozR 18/2008, Anm. 4
• Keller, Keine Postulationsfähigkeit von Rechtslehrern vor dem BSG, jurisPR-SozR 19/2007 Anm. 6
• Steinbach/Tabbara, Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und seine Auswirkungen auf
sozialrechtliche Verfahren, NZS 2008 S. 575
• Wolf, Postulationsfähigkeit von Rechtslehrern vor dem BSG, SGb 2008 S. 117

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