Beitragsbild für die Gesetzestexte aus dem SGB VIII

Gesetzestexte SGB VIII

Gesetzestexte aus dem SGB VIII --> Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe

Was ist an diesem Gesetzesbuch dem SGB VIII so besonders. Es wird vom Staat beschlossen für Kinder und Jugendliche sowie für Senioren und Sozial und Körperlich/Geistig Behinderte Menschen. Das Besondere daran ist das es Hauptsächlich vom Jugendamt als Grundlage für ihre Arbeit am und mit den Menschen gedacht ist.
Das tolle daran ist das die deutsche Judikative dem Jugendamt nicht Weisungsbefugt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, beschließt ein Gericht etwas, kann sich diese Behörde heraussuchen ob es dem Gesetztes Beschluss folgt oder nicht. Nicht ganz einfach zu verstehen. Warum das so weiß ich leider nicht. Aber sobald ich es weiß werde ich es hier mit dazu schreiben.

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Was gibt es noch besonderes zu beachten. Seit dem ich mit der Behörde Jugendamt zu tun habe, und das seit 2016. Mit den unterschiedlichsten Jugendämter in den unterschiedlichsten Bundesländern innerhalb Deutschlands. Hat es mich eins gelehrt:

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Wer schreibt der bleibt

Wer telefoniert verliert

Blaue Ausrufezeichen rechts
Ein Jugendamtsgebäude in der Farbe grün

Leider ist das eine traurige Wahrheit. Mündlich oder telefonisch mit dem Jugendamt abzusprechen ohne eine Begleitung oder einem Beistand ist leichtsinnig. Daran sollte man immer denken. Dann nach Möglichkeit immer alles schriftlich machen und auch eine schriftliche Bestätigung für mündliche Absprachen verlangen. Auch wenn es im Beisein einer Begleitung oder Beistandes abgesprochen wurde.

Der § 8 sowie die folgenden 8a und 8b aus dem SGB VIII sind 3 wichtige Paragrafen weil sie das Kindeswohl und die Kindeswohlgefährdung behandeln. Deshalb habe ich sie aus der normalen Reihenfolge herausgenommen.

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Wir machen weiter--> Mit dem zweites Kapitel aus dem SGB VIII

Leistungen der Jugendhilfe --> Erster Abschnitt

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherische Kinder- und Jugendschutz

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