Beitragsbild zur Umgangspflege

Umgangspflege

Mama mit ihrem Sohn bei einem Umgang mit Umgangspflege

Die Umgangspflegschaft oder auch Umgangspflege genannt

Seit 2009 gibt es im Familienrecht die Institution der Umgangspflegschaft oder auch Umgangspflege benannt. Oft wird die Umgangspflegschaft als "Gängelei" empfunden. Sie wird auch oft mit der Umgangsbegleitung verwechselt. Dabei bietet Sie gerade in Familien in denen das Konfliktpotential sehr hoch ist für Eltern und ganz besonders für ihre Kinder eine große Chance.

In einem hoch strittigen Trennungskonflikt wird die Umgangspflegschaft häufig gerichtlich angeordnet. Das ist der große Unterschied zu der Umgangsbegleitung. Der begleitende Umgang wird meist durch das Jugendamt durchgeführt, oder mit einem Vertraglich gebundene gemeinnützige Einrichtung. Karitas, Rotes Kreuz AWO, oder sonstige Einrichtungen. Wer die Brötchen bestellt kann anordnen wieviel er bekommt und wie das ganze Auszusehen hat.
Die Anordnung einer Umgangspflege erfolgt immer durch einen Beschluss des Familiengerichts. Meistens wenn Eltern die Befürchtung äußern, oder die Vergangenheit zeigt dass eine Umgangsregelung ohne die Unterstützung immer wieder zu Probleme führt.
Eine Umgangspflegschaft wird häufig von Betroffenen Eltern als belehrend empfunden. Doch besonders für Kinder kann die Umgangspflege eine große Chance für eine unbeschwert Zeit mit dem Umgangsberechtigten Elternteil sein.

Ich will Umgang auch wenn es ein Begleiteter Umgang ist

Umgangspflege soll zur Unterstützung dienen damit Ihre Kinder davon profitieren können.

Das Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohle des Kindes umzusetzen. In vielen Fällen wird eine echte Einvernehmlichkeit nur schwer zu erreichen sein. In diesen Fällen kann die Umgangspflege eine Chance sein. Gerade in
hochstrittigen Konflikten zwischen den Eltern, Auseinandersetzungen bei der Übergabe des Kindes zu vermeiden und zu verhindern.

Davon profitieren nicht nur die Eltern, sondern ganz gezielt die Kinder.

Eine Trennung mit Kind ist emotional nicht nur für die Kinder belastend. Das stellen viele Elternteile fest. Ihnen wird bewusst, ein völliger Kontaktabbruch zum früheren Partner ist wegen dem Kind/Kindern nicht möglich.

Die Umgangspflegschaft kann Kinder entlasten, denn die Kinder müssen sich nicht gegen oder für einen Elternteil entscheiden. So könnte man einen Loyalitätskonflikt vermeiden. Die Kinder welche sich den Umgang mit dem anderen Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht. Das Kind möchte beide Elternteile nicht verletzen, sieht aber die Reaktionen der Eltern.

Eltern streiten sich vor ihrem Kind

Auch nach dem Ende der Paarbeziehung bleiben Sie die Eltern für die gemeinsamen Kinder

Der Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen ist für das Kind besonders wichtig.

Denn trotz Trennung braucht das Kind beide Elternteile.  Das bedeutet, aber wiederkehrende Begegnungen. Ist die Trennung dann noch frisch, Verletzungen und Vorwürfe noch sehr präsent, kann ein solches Aufeinandertreffen schnell eskalieren. Laute Worte, Anklagen und sogar aggressives Auftreten kommen vor – und das oft vor den Kindern.

Für Trennungskinder, die solche Auseinandersetzungen miterleben, kann das sehr verstörend werden. Hier kann die Umgangspflege Abhilfe schaffen und Kinder vor eben diesen verstörenden Erlebnissen zu schützen. Aber auch Umgang und Kontakt zu beiden Elternteilen gewährleisten. Gerade wenn ein Elternteil sich unkooperativ zeigt. Die Umgänge verweigert, oder nicht zulassen kann. Steht den Familiengerichten das Werkzeug der sogenannten Umgangspflegschaft zur Verfügung.

Meine Aufgaben bei einer Umgangspflege durch das Gericht

Das Aufgabenspektrum eines Umgangspflegers/in bei einer Umgangspflegschaft

Bei Eltern, die keinen Sinn in einer Beratung sehen und daher diese ablehnen, kann die Schlichtung und Beratung des Umgangspflegers*in dazu beitragen das diese „ambulante“ Form der Hilfe durchaus erfolgreich wird.

Von den gesetzlichen Befugnissen sind die Aufgaben zu unterscheiden, die dem Umgangspfleger nach den Erfahrungen in der Koordinierungsstelle, je nach Einzelfall, von den Gerichten übertragen werden. Sie reichen von der Anbahnung der Termine und der Kontakte bis zur Begleitung des Umgangs und lassen sich wie folgt kurz darstellen:
—> Anbahnung und Vorbereitung der Termine
—> Gestaltung der Modalitäten
—> Fortlaufende Koordinierung
—> Vermittlung zwischen den Eltern
—> Deeskalation des Elternkonflikts
—> Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung
—> Coaching (in Grenzen) beider Elternteile wenn gewünscht oder erforderlich
—> Begleitung der Übergabe, u. U. einzelner Termine
—> zeitweilig auch „Pufferfunktion” zwischen Eltern, die -zunächst- Abstand benötigen

Oft verschwimmen die Aufgaben der Umgangspflege mit der einer Umgangsbegleitung

Die spezifische Familiensituation steht immer im Vordergrund

Dabei können die Grenzen der Umgangspflege und der Umgangsbegleitung⇐ durchaus miteinander verschwimmen. Während es für die Umgangspflegschaft sinnvoll sein kann, einen Umgang zu begleiten, welches das Gericht aber im Beschluss ausdrücklich vermerken muss. Das ist dafür sinnvoll das sich der Umgangspfleger ein Bild von der Bindung zwischen den jeweiligen Elternteilen und dem Kind machen soll. Er kann aber auch die akute Bedenken des betreuenden Elternteiles zerstreuen. So kann bei einer Umgangspflegschaft angeordnet werden das der Umgangspfleger auch bei der Übergabe des Kindes von einem Elternteil zum anderen moderierend anwesend sein sollte. Grundsätzlich jedoch liegen beiden Aufgabenfeldern in der Regel unterschiedliche Ausgangssituationen zu Grunde.

Eltern und Kinder vor Gericht bei dem Beschluss einer Umgangspflege

Hilfreich zu Wissen

Die Umgangspflegschaft ist in fast allen Fällen das Ergebnis eines familienrechtlichen Verfahrens um den Umgang mit dem Kind, an dessen Ende entweder eine gerichtlich getroffene Vereinbarung oder ein Umgangsbeschluss steht.
Das kann von Amtswegen eingeleitet werden. Das bedeutet das, dass Gericht der Ansicht ist das massive Verstöße gegen das Umgangsrecht des Kindes aufgetreten sind, so das, dass Wohl des Kindes in Gefahr ist wenn es nicht weiterhin den gewohnten Umgang mit dem Vater oder Mutter stattfinden kann.
Es kann aber auch auf Antrag des Vaters oder Mutter beschlossen werden. Weil einer der beiden Parteien sich massiv gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat.
Das Bedeutet das entweder die Mutter oder der Vater den Umgang der notwendig ist für das Kind, nicht zugelassen hat.

Aus diesem Grund ist es für Eltern sehr hilfreich, den Umgangspfleger in seiner Funktion als Hilfsmaßnahme anzunehmen. Der Umgangspfleger ist sozusagen der Umgangsmanager, um Elternkonflikte zu vermeiden.

Die Aufgabe eines Umgangspflegers bei einer Umgangspflege

Die Rechte und Pflichten eines Umgangspflegers/in

Die Umgangspflege soll dabei helfen den Beschluss einer Umgangsregelung zum Wohle der Kinder umzusetzen. Dabei orientiert sich der Umgangspfleger an der Vereinbarung / dem Beschluss. Je nachdem wie detailliert die Vereinbarung /der Beschluss gefasst wurde, ist der Rahmen enger oder weiter.
Man sollte dabei beachten das dies das letzte mildeste Mittel ist. Die Umgangsverweigerung kann unter bestimmten Umständen auch dazu führen, dass man das Sorgerecht teilweise oder sogar ganz entzogen bekommt.

Es ist kaum möglich an dieser Stelle pauschale Aussagen über das Vorgehen des Umgangspflegers zu machen, denn jede Situation ist einzigartig.

Während einer Umgangspflege wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Umgangspfleger übertragen

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Die Aufgabe des Umgangspflegers ist es nicht, ein freundschaftliches Verhältnis zu den Eltern aufzubauen, sondern für das Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Wenn ein Umgangspfleger gerichtlich beauftragt wird, ist das ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Vor diesem Hintergrund hat der Umgangspfleger auch die rechtliche Vollmacht:

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen

⇒§ 1684 BGB Absatz 3 und 4 bilden hier die rechtliche Grundlage⇐

Eine Umgangspflege soll nur so lange wie unbedingt nötig dauern

So lange wie nötig angepasst an die Familiensituation

In erster Linie richtet sich die Dauer einer Umgangspflege nach der Notwendigkeit und der Familiensituation. Daher gilt der Leitsatz:

So lang wie nötig, so kurz wie möglich!

Eine Umgangspflegschaft ist befristet und wird im Beschluss des Familiengerichts festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist endet die Umgangspflege. Wird sie dann nicht mehr benötigt, war sie erfolgreich und die Eltern haben eine Möglichkeit zur eigenständigen Regelung gefunden.

Die vorzeitige Beendigung:

im Besten Falle kann die Umgangspflegschaft vorzeitig beendet werden, wenn erkennbar wird, dass sie nicht mehr gebraucht wird. Dann war die Umgangspflege erfolgreich!
Im schlimmsten Falle kann sie jedoch auch beendet werden, wenn erkennbar wird, dass sie keine Erfolgschancen hat. In der Regel wird dann entweder ein neues Umgangsverfahren, durch Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen eingeleitet und weitere Maßnahmen beschlossen bzw. verhandelt.

Der Umgangspfleger ist während einer Umgangspflege nur den Kindern verpflichtet und hat auf das Kindeswohl zu achten

Objektiv und dem Kindeswohl verpflichtet

Oft stellen sich Eltern die Frage oder haben Angst davor, dass der Umgangspfleger dem Gericht verpflichtet ist. Diese Sichtweise ist verständlich, aber nichtzutreffend!
Der Umgangspfleger wird durch das Gericht beauftragt, und nicht zuletzt auch durch die Staatskasse vergütet. Auch ist der Umgangspfleger verpflichtet eine beschlossene Umgangsregelung durchzusetzen und dem Gericht auf Verlangen und Nachfrage schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
Der Umgangspfleger ergreift dabei aber keine Partei! Auch ist der Umgangspfleger nicht dazu da, ein Verfahren in die eine oder andere Richtung zu lenken.

Er erstattet dem Gericht unabhängig Bericht und gibt Empfehlungen ausschließlich zum Wohle des Kindes ab!
In vielen Fällen hat der Umgangspfleger auch keine Akteneinsicht wie sie die Verfahrensbeteiligen haben, denn letztendlich ist der Umgangspfleger nicht am Verfahren beteiligt. Er wird maximal als Zeuge zur Anhörung geladen, und ist somit, wie jeder andere auch, zur Wahrheit und Vollständigkeit verpflichtet!

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