Beitragsbild zu den Ton und Bildaufnahmen im FamFG

Ton und Bildaufnahmen im FamFG

Ton und Bildaufnahmen im FamFG als Beweismittel erlaubt ja oder nein?

Das Handy ist heutzutage nahezu immer griffbereit. Da scheint es bei Rechtsstreitigkeiten ein naheliegender Gedanke zu sein, Video- oder Ton und Bildaufnahmen anzufertigen und in einem Familiengerichtlichen Verfahren verwenden zu wollen. Denkbar ist hier etwa die Dokumentation häuslicher Gewalt oder Bild- bzw. Tonaufnahmen einer Bedrohung aufzunehmen, um diese als Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Hier steht jedoch schnell die Frage der Strafbarkeit der Aufnahme und Verbreitung im Raum. Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, ob die Aufnahme ausnahmsweise als Beweismittel verwendet werden kann.

Ich möchte hier ausdrücklich darauf hinweisen das dieser Artikel für Kinder, Jugendliche, Männer, Frauen gleichermaßen Gültigkeit hat. Besonders wenn es sich um die Häusliche Gewalt handelt oder irgend eine andere Art der Gewalt.

Ist es verboten, Gespräche aufzuzeichnen?

Das Strafgesetzbuch (StGB) ist eindeutig. Nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) und § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) macht sich strafbar. Das ist erstmal grundsätzlich so. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel.

Handy und Tablett welches eine Ton oder Bildaufnahme zeigt die aber rot durchgekreuzt ist

Ist es jetzt erlaubt Ton und Bildaufnahmen im FamFG

Dürfen wir das denn?
Geheime Ton und Bildaufnahmen als Beweismittel bei einem Familiengerichtlichen Verfahren sind so eine Sache. Ich habe schon des Öfteren von Klienten gehört:
„Also ich hab da alles auf Tonband, das werden wir dem Richter vorlegen, und damit ist alles bewiesen …“?
Also steht man vor der Frage, „Dürfen sie das denn?“
Ja, sie dürfen. Sie können Ton und Bildaufnahmen bei Gericht als Beweismittel vorlegen. Diese können auch abgespielt werden. Selbst wenn der Aufgezeichnete dies nicht wusste, und sich dagegen ausspricht.

Aber aufgepasst, das kann wie in den oben gezeigten Paragrafen rechtliche Konsequenzen haben. Das sollte man vorher grundsätzlich mit seinem Anwalt abklären.
Auch sollte man den Richter und das Prozess Geschehen darauf vorbereiten, dass so etwas vorgelegt wird. Dann entscheidet der Richter was nun passiert. Wird die Aufnahme zugelassen oder nicht.
Es gibt Gerichtsurteile, da wurden solche Aufnahmen zugelassen. Aber auch das Gegenteil ist der Fall. Es hängt auch davon ab, wehr die Aufnahme gemacht hat. Auch das Familiengericht hat eine Aufklärungspflicht und es sollte alle verfügbaren Beweise prüfen. In einem hochstrittigen Sorgerechtsstreit ist das aber so eine Sache.

Da wirft der eine dem anderen Dinge vor. Jeder behauptet der andere lügt, so ist das nicht gewesen. Möglicherweise bestellt das Gericht ein Gutachten und dieses muss die Aussagen prüfen. Es zieht wohlmöglich noch andere Aussagen hinzu. Tendiert es jetzt zu einer Seite, könnte man mit einer Ton und Bildaufnahme beweisen, dass die gegnerische Seite lügt und das Gericht einen falschen Eindruck gewonnen hat. Man muss nur gute Überzeugungsarbeit leisten um den Richter davon zu überzeugen, dass man mit dieser Aufnahme das Familiengerichtliche Verfahren in eine andere Richtung bringen könnte.

Beweismittel in Familiensachen
Augenscheinseinnahme:
Sinnliche Wahrnehmung, v.a. Sehen, Hören, z.B. Fotos, ScreenShots, SMS, Tonmitschnitte, u.U. auch geheime,
⇒s. OLG Brandenburg Beschluss v. 05.08.2020 –15 UF 126/20, FamRZ 2020, S. 1833f.⇐
Zeuge:
Natürliche Person, die nicht Beteiligter ist, über eigene Wahrnehmungen in der Vergangenheit
Urkunden:
Elektronische Dokumente, v.a. E-Mails; ärztliches Attest, dieses kann aber auch eine schriftliche Zeugenaussage sein; die Grenzen sind fließend. Deswegen sage ich immer wieder jeder Fall ist einzeln zu betrachten.

Vorgang:
Es fand eine Gerichtsverhandlung statt in einem Amtsgericht Potsdam. Dort wurde unter anderem eine Aufnahme von einem Mitschnitt eines Gespräches vorgespielt wo der der Exmann seine Frau bedroht und ihr androht sie zu ermorden. Jetzt könnte man meinen das wäre eine Strafsache und müsste vor dem Strafgericht verhandelt werden. Nein dies war nicht der Fall. Es war eine Familiensache.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam wird zurückgewiesen. Er hatte eine einstweiligen Anordnung und eine befristete Unterlassungsanordnung.

Entscheidung OLG Brandenburg:
Der Antrag wird zurückgewiesen weil sich das Gericht nicht nur auf die Tonbandaufnahme stützt sondern maßgeblich für die Entscheidung war die Eidesstattliche Erklärung der Frau mit genauen Angaben und die Audioaufnahme hat das ganze nur bestätigt.

Hingegen die Eidesstattliche vom Mann nur ein Wiederspruch war ohne genaue Angaben und Hergang des Gesprächs. Das machte den Mann unglaubwürdig. Daher wurde die Audioaufnahme zu den Beweismittel hinzugezogen und die Anordnung des Amtsgericht war statthaft und wurde durch das OLG bestätigt. Ich persönlich schließe daraus eine Tonbandaufnahme alleine reicht nicht aus.

Aus diesem Grund kann eine ohne Zustimmung gefertigte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Ich habe aber dasGerichturteil unter Rechtliches Gerichtsurteile auch als PDF zur Verfügung gestellt.⇐ Sowie eine kurze Erklärung von Frau Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Familiengericht Bremen mit dem Titel Beweiserhebung in Familiensachen Da geht was !

Hier wurde die Ton und Bildaufnahme erlaubt

Ich meine wenn es jeweils von den gegnerischen Parteien kommt, sollte man es sich überlegen ob man diese Aufnahmen macht. In dem Fall, den ich meine hat ein umgangsberechtigtes Kind, ich meine es war 12 Jahre alt, eine Aufnahme bei einer Umgangsübergabe gemacht wo die Mutter sich übelst aufgeführt hat. Dieses Kind hatte mehrere Aufnahmen von den Umgangsübergaben gemacht und jedes Mal hat sich die Mutter

aufgeführt und den Vater übelst beschimpft. Diese Mutter hat jetzt behauptet, der Vater würde das Kind dahingehend beeinflussen, dass es nicht mehr nach Hause zu seiner Mutter möchte, weil diese kein gutes Haar an dem Vater lässt. Das wäre der Grund, warum Sie lieber beim Vater leben möchte. Sie erlebt ihren Vater als verständnisvollen und liebenden Menschen der die Mutter sogar noch in Schutz nimmt.

Sie auch immer wieder dazu drängt, zur Mutter zurück zu gehen. Mit diesen Aufnahmen konnte das Kind seine Aussagen untermauern und die Mutter als Lügnerin darstellen. Das Kind konnte auch glaubhaft machen, dass es diese Aufnahmen ohne das Wissen vom Vater gemacht hatte. Damit wurde gleichzeitig die Glaubwürdigkeit des Kindes gestärkt, dass der Vater sie nicht beeinflusst.

Wann sind heimliche Ton und Bildaufnahmen vor Gericht ausnahmsweise erlaubt?

Haben Sie in der Unterredung mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin offen oder heimlich Gesprächsmitschnitte angefertigt, dürfen Sie diese angefertigten Tonaufnahmen vor Gericht im Regelfall nicht verwerten. Da die Aufnahmen gesetzeswidrig angefertigt wurden, besteht für das Gericht ein Beweisverwertungsverbot: Das Gericht darf die Aufnahme nicht als Beweismittel verwenden.

Das gilt auch, wenn die Ton und Bildaufnahme zunächst mit Zustimmung des Partners angefertigt wurde. Der Umstand, dass der Partner zunächst Kenntnis hatte, dass sein Wort oder sein Bild aufgenommen wurde, rechtfertigt es also nicht, dass eine andere Person Kenntnis von dieser Aufnahme erhält. Der Partner darf darauf vertrauen, dass sein Wort und sein Bild vertraulich bleiben. Es ist erst recht strafbar, wenn die Aufnahme heimlich angefertigt werden. Es sei den Sie haben eine schriftliche Erlaubnis das Sie die Bilder oder Tonaufnahmen Dritten zugänglich machen.

Denn das Gesetz schützt die Vertraulichkeitssphäre und den höchstpersönlichen Lebensbereich eines jeden einzelnen und verbietet im gegenseitigen Interesse aller, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung auf Ton und Bildaufnahmen aufzunehmen und einer anderen Person zugänglich zu machen.

Ein Beispiel dafür:

Sie haben sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin über einen Geld welches Ihnen noch zusteht unterhalten. Der Partner hat versprochen, 5.000 EUR zu zahlen. Nachdem Sie den Scheidungsantrag eingereicht haben, will er/sie von der Absprache nichts mehr wissen. Soweit Sie das Gespräch auf Ihrem Handy heimlich „vorsichtshalber“ mitgeschnitten haben, können Sie die Tonaufnahme beim Familiengericht nicht verwenden. Auch wenn der Partner den Gesprächsmitschnitt zunächst akzeptiert hatte, aber jetzt sagt "nee so nicht du darfst die Aufnahme nicht mehr weitergeben". Es besteht ein Verwertungsverbot, wenn Sie die Aufnahme ohne dessen Zustimmung im Gerichtsverfahren würden verwenden wollen. Selbst wenn Sie die Absprache dann nicht beweisen können und deshalb im Verfahren bei Gericht unterliegen, besteht kein Grund, vom Grundsatz der „Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes“ eine Ausnahme zu machen.

Bedrohungen und Gewalt aufnehmen für ein Strafverfahren oder ein Familiengerichtliches Verfahren?

Eine Ausnahme vom Grundsatz der „Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes“ kann sich dann ergeben, wenn Sie sich in einer echten Notsituation befunden haben. Gerade, wenn es um häusliche Gewalt geht, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass das rechtliche Interesse an der Dokumentation häuslicher Gewalt höher zu bewerten ist als das Interesse des Täters bzw. der Täterin an der Vertraulichkeit des seines gesprochenen Wortes. Wann genau diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur anhand der Umstände im Einzelfall bewerten. Gehen Sie jedoch davon aus, dass mündlich gesprochene Entgleisungen oder Beleidigungen 

jedenfalls noch kein Grund sind, von einer Notsituation auszugehen. Ich sage es mal etwas deutliche, du Schlampe du Hurensohn oder so was in der Art ist keine Notsituation die eine Aufnahme gerechtfertigten würde, auch wenn man zutiefst davon betroffen ist. Eine Ausnahme ist allenfalls dann denkbar, wenn man sich in einer absolut ausweglosen Situation wiederfindet. Wenn man zum Beispiel verbal bedroht wird und danach folgt die Körperliche Auseinandersetzung. Es sind aber auf den ersten Blick keine Verletzungen sichtbar sind. In dieser Situation angefertigte Ton- oder Bildaufnahme nicht zu verzichten.

Dann kann eine Aufnahme vor Gericht durchaus Gewalt in der Ehe beweisen. Ich frage mich jetzt allerdings wie kann man eine Bildaufnahme, beispielsweise mit dem Handy, machen wenn man sich gerade in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befindet. Ich denke mal das wird ohnehin schwierig sein. Sofern die angegriffene Person in der Lage ist, die Kamera zu führen und zugleich auf eine Abwehrhaltung zu verzichten, könnten schon ernsthafte Zweifel auftauchen, ob die Situation wirklich eine Notsituation darstellte. Dabei sehe ich dann schon die Fragenfalten auf der Stirn des Richters.

Risiken abwägen für das Familiengerichtliche Verfahren

Sie gehen also ein hohes Risiko ein, sich selbst einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auszusetzen, wenn Sie Ton- oder Bildaufnahmen anfertigen und diese bei der Polizei präsentieren oder beim Familiengericht vorlegen. Selbst wenn Sie bedroht oder tatsächlich körperlich verletzt wurden, bedarf es immer noch der Abwägung, ob Ihre Strafbarkeit nach § 201, 201a StGB geringer zu bewerten ist als Ihr Interesse daran, dass Sie die Gewalt in der Ehe beweisen können.

Ebenfalls problematisch zu beweisen ist, dass die angreifende Person in eine zunächst offene oder heimliche Ton- oder Bildaufnahme eingewilligt hat. Gerade, weil Sie sich ohnehin bereits in einer schwierigen Situation befinden, sollten Sie alles vermeiden, was Ihre Situation noch schwieriger macht.

Ich würde Ihnen folgendes raten

Sollten Sie eine heimliche Ton und Bildaufnahme angefertigt haben, empfiehlt sich, dass Sie zunächst Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin ansprechen und sich beraten lassen, ob und inwieweit eine derartig angefertigte Aufnahme in einem familienrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen kann. Eine Beratung empfiehlt sich auch dann, bevor Sie mit Ihrer Aufnahme zur Polizei gehen und das Risiko eingehen, sich selbst strafrechtlichen Vorwürfen auszusetzen.

Wie können Sie Gewalt in der Ehe beweisen?

In gerichtlichen Verfahren haben Gerichte die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungen gestalten sich in der Praxis häufig als schwierig:

  • Denn bei Taten im häuslichen Bereich gibt es meist keine Zeugen.
  • Bei Misshandlungen sind körperliche Verletzungen nicht immer sichtbar.

Zunächst kann sich das Gericht nur aufgrund Ihrer Angaben und Schilderungen ein Bild von der Situation machen und Ihre Aussage als Grundlage für eine Entscheidung nutzen. Das Gericht kann aber auch Beweis erheben, sofern Sie nicht in der Lage sind, einen geeigneten Beweis anzubieten.

Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll

Auch wenn Sie zunächst nichts unternehmen wollen, kann es sich empfehlen, dass Sie die Vorfälle zunächst aus Ihrem Gedächtnis zu Papier bringen. Schreiben Sie detailliert auf, was wann und wo und aus welchem Anlass passiert ist. Sollten Sie bei weiteren Vorfällen dann tatsächlich rechtliche Schritte unternehmen, sind Sie im Vorteil, wenn Sie Geschehnisse genau rekapitulieren können und Erinnerungslücken vermeiden.

Denken Sie bitte ernsthaft über eine Strafanzeige nach

Waren oder sind Sie körperlicher Gewalt ausgesetzt, sollten Sie umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige erstatten. Wählen Sie in einer Notsituation den Notruf. Die Situation ist dann polizeilich dokumentiert. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, die Gegebenheiten festzustellen. Selbst die Angst vor dem Täter oder der Täterin sollte kein Hindernis sein, die Anzeige aufzuschieben.

Auch wenn die Justiz Verfahren mit strafrechtlichen Ansätzen oft einstellt oder sich Ihre Vorwürfe nicht zuverlässig beweisen lassen, kann der Täter nicht darauf hoffen, dass ein Verfahren tatsächlich eingestellt wird. Möglicherweise ist die Strafanzeige bereits eine Motivation, künftig auf ein gewalttätiges Verhalten zu verzichten.

Was dann aber auch für eine Verfahren beim Familiengericht wichtig ist und als Beweis dienen kann ist die Strafanzeige an sich, auch wenn diese nicht zu einem Strafverfahren geführt hat. Es ist Polizeilich dokumentiert.

Ärztliches Attest einholen

Besonders wichtig ist, dass Sie umgehend nach einem Vorfall einen Arzt aufsuchen und Ihre Verletzungen ärztlich attestieren lassen. Selbst wenn Sie von der Strafanzeige zurückscheuen, sollten Sie den Arzt aufsuchen. Ob Sie das ärztliche Attest dann beim Familiengericht verwenden, ist eine Frage, die Sie eigenständig beantworten sollten. Entscheidend ist, dass die Situation erst einmal dokumentiert ist.

Ich weiß meist passiert das ganze Nachts oder am späten Abend wo kein Hausarzt mehr auf hat. Sind Sie selber noch in der Lage ein Krankenhaus aufzusuchen, dann fahren Sie dorthin. Fragen Sie eine Bekannten oder Freund/in ob er/Sie Sie vielleicht fahren kann. Geht das alles nicht dann rufen Sie unbedingt den Notruf so das ein Krankenwagen oder ein Notarzt das ganze festhalten kann.

Zeugen benennen

War bei Ihrer körperlichen Auseinandersetzung eine dritte Person anwesend, kommt diese Person als Zeuge bei Gericht in Betracht. Das Gericht kann auf der glaubwürdigen Aussage eines Zeugen eine Entscheidung treffen:

  • Wurde auch diese Person bedroht oder verletzt, empfiehlt sich, gemeinsam Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten.
  • Wurde Ihre Auseinandersetzung lautstark geführt, könnten Sie auch Nachbarn als Zeugen angeben, sofern diese glaubhaften Aussagen machen können.
    Wie oben bereits beschrieben jedes Krankenhaus führt ein Protokoll wann was wie wo behandelt wurde in der Notaufnahme. Auch der Notarzt oder Krankenwageneinsatz wird dokumentiert.
  • Schwierig ist die Situation, wenn Ihr Kind Zeuge der Gewalt wurde. Das Kind könnte es als Problem empfinden, den gewalttätigen Elternteil bei der Polizei anzuzeigen oder als Zeuge bei Gericht eine Situation beschreiben zu müssen, die es emotional belastet und vielleicht in einen Ausnahmezustand zwingt. Hier kommt es ganz auf das Alter, Einsichtsvermögen und die konkreten Umstände an.

Anmerkung:

Gesprächsmitschnitte ohne Einwilligung des Gesprächspartners können sich schnell als Bumerang erweisen. Tonaufnahmen oder ein Video als Beweismittel verwenden zu wollen, scheint zwar auf den ersten Blick eine sinnvolle Strategie, dürfte aber bei genauer Betrachtung nicht zu empfehlen sein. Lassen Sie sich am besten individuell anwaltlich beraten, um die die für Sie beste Strategie zu entwickeln.

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