Beitragsbild für die Umgangsvereinbarung Vermutungswirkung was auch in einem offenen Buch steht

Umgangsvereinbarung Vermutungswirkung

Das Recht bei einem Umgang und der Umgangsvereinbarung sowie die Vereinbarung und die Vermutungswirkung

Damit die Umgangsvereinbarung

rechtsverbindlich gelten, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Rechtlich bindend ist eine Umgangsvereinbarung dann, wenn sie vollstreckbar ist. Sie muss zudem von einem Gericht durch einen Beschluss bestätigt sein.

Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Umgangsrecht hinreichend bestimmt wurde und die Umgangsvereinbarung Angaben bezüglich Art, wie wird der Umgang durchgeführt. Zum Beispiel ein begleitender Umgang, wer begleitet dann den Umgang. Dann muss der Name, die Anschrift oder die Institution angeben sein. Ort wo findet der Begleitende Umgang statt. Zum Beispiel im Freien oder in bestimmten Räumlichkeiten der Institution oder in der Wohnung desjenigen der Umgang hat. Die Uhrzeit und den/die Tage  wann und wie lange der Umgang stattfindet. Je genauer dies alles aufgezeigt wird desto besser ist das. Darum sollte eine Umgangsvereinbarung erst dann abgeschlossen werden wenn vorher alles abgeklärt ist.

Dennoch ist eine Vollstreckung im Umgangsrecht einer Umgangsvereinbarung nur schwer zu erreichen, denn dafür müssten Zwangsmittel in einem gerichtlich protokollierten Vergleich/Umgangsbeschluss angedroht werden.

Da jedoch der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung dies als nicht förderlich ansieht, denn ein „erzwungener Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil und einem Kind welches den Umgang nicht möchte kann das Kindeswohl mitunter auch gefährden. Auch ein Kind, welches den Umgang gerne hätte, aber der Obsorgenden Elternteil nicht, kann es das Kindeswohl gefährden da das Kind in einen Loyalitätskonflikt kommen kann. Das kann das Kindeswohl mitunter auch wiederum gefährden.

Daher ist hierbei abzuwägen, ob es Sinn macht, solche Zwangsmittel in einem gerichtlichen Verfahren anzudrohen. Wenn die gerichtlichen Zwangsmittel aber nicht in dem Beschluss schriftlich niedergeschrieben sind ist dies auch nicht Vorsteckbar.

Eine Umgangsvereinbarung

  • kann auch einvernehmlich zwischen den Eltern getroffen werden
  • oder auch im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung geregelt werden
  • die notariell beurkundet werden muss
  • oder es können Regelungen im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden
  • Auch ein isoliertes Verfahren zum Umgang ist möglich.

Weiterhin kann auch eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung gerichtlich gebilligt werden und somit mehr Wirkung entfalten.   ⇒Nach § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG⇐ist eine einvernehmliche Regelung vom Gericht als Vergleich aufzunehmen, wenn die Vereinbarung gerichtlich gebilligt wird. Dies ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG der Fall, wenn die Umgangsregelung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Neu hinzugekommen am 13.11 2022 was noch wichtig ist für die Vollstreckbarkeit eines Beschlusses.

Zustellung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung Zur wirksamen Zustellung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung im Ordnungsmittelverfahren.

Die nach § 87 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustellung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie im Amtsbetrieb durch das Familiengericht erfolgt. Eine Zustellung lediglich im Beteiligtenbetrieb (Parteibetrieb) ist nicht ausreichend.

Zum Zustellungserfordernis einer nach § 86 Abs. 3 FamFG erforderlichen Vollstreckungsklausel.

OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 10.08.2018, 11 WF 104/18
⇒FamFG §86 Abs 3 FamFG, § 87 Abs 2 FamFG, § 156 Abs 2 FamFG⇐ § 750 Abs 1 S 2 ZPO

Verfahrensgang
vorgehend AG Osnabrück, 16. April 2018, Az: 3 FH 7/18 RI
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 16.04.2018 (3 FH 7/18 RI) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers und zur Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten an das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück zurückverwiesen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... bewilligt. Monatliche Raten werden nicht festgesetzt.
Link zum Original Urteil vom OlG Oldenburg

Kammergericht Berlin

Ein solcher Billigungsbeschluss kann nur ergehen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses die Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten vorliegt. Der Beschluss stellt dann nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG eine Endentscheidung dar.

Das Kammergericht Berlin entschied nun (KG, Beschluss vom 26.11.2020 – 16 UF 138/ 19), dass eine getroffene Umgangsregelung trotz Widerrufs regelmäßig die Vermutung beinhaltet (Indizwirkung), mit dem Kindeswohl in Einklang zu stehen.

In diesem Fall strebte ein Vater einer sechsjährigen Tochter ein paritätisches Wechselmodell (Kind pendelt zwischen zwei Haushalten) in einem Umgangsverfahren an. Aufgrund vermehrter Streitereien seitens der Eltern wurde eine Umgangsregelung als erforderlich erachtet. Diese Umgangsregelung sollte in einem oder mehrerer Mediationsgespräche erarbeitet werden

Diese Vereinbarung wurde dann in einem Mediationsgespräch vereinbart, allerdings widerrief der Vater diese Vereinbarung vor der gerichtlichen Billigung.

Das Gericht stellte fest, dass ein Vergleich nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG nur gebilligt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Billigungsbeschlusses die Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten und Verfahrensbeistandes vorliegt.

Die Zustimmung des Vaters fehlte nach dessen Widerruf.

Die in dem Mediationsverfahren erwirkte Vereinbarung konnte trotz Widerruf des Vaters der Entscheidung hinsichtlich des Umgangs zugrunde gelegt werden, da eine getroffene Umgangsregelung regelmäßig die Vermutung in sich trägt, am besten für das Kindeswohl zu sein.

Dabei kommt es nicht auf die Bindungswirkung der Vereinbarung an, sondern das Wohl des Kindes ist stets entscheidend. Im vorliegenden Fall entsprach die widerrufene Vereinbarung auch am besten dem Kindeswohl, weshalb sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

Es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung, bei der unter anderem die bis zur Trennung ausgeübte Praxis innerhalb der Familie eine Rolle spielt.

Umgangsregelungen müssen in jedem Falle zum Wohle des Kindes getroffen werden. Daher ist häufig eine eingehende Beratung sinnvoll.

Allerdings kann eine getroffene Vereinbarung der Eltern trotz Widerruf eines Elternteils einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, da eine getroffene Umgangsregelung regelmäßig die Vermutung in sich trägt, am besten für das Kindeswohl zu sein. Dabei kommt es nicht auf die Bindungswirkung der Vereinbarung an, sondern das Wohl des Kindes ist stets entscheidend.