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Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren

Der Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren, Beteiligte, Mittel, Wege – ist kein Buch mit sieben Siegeln oder vielleicht doch?

Einleitung zum Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren

Die Mitarbeiterin des örtlichen Jugendamtes hat sich bei Ihnen angekündigt, um sich Ihre persönliche Situation anzuschauen, da sie mit der Erstellung eines Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren betraut worden ist. Meistens ist das eine Dame aus der Fachrichtung ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)

-Schock-„Wer“, „Wie“, „Was“, Warum“, „Wozu“, …

Die wollen mir meine Kinder wegnehmen. Denen kann ich nichts recht machen. Ich will keine fremden Personen bei mir, die mich nicht kennen und mir sagen, was ich zu tun und lassen habe.

Ihre Angst ist verständlich. Leider hört und liest man in den Medien oft genug von solchen Fällen. Mit dem folgenden Beitrag möchten wir versuchen, Ihnen die Angst vor dem Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren zu nehmen, Sie aufklären, was sich dahinter verbirgt und was das Jugendamt warum macht.

Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen, Sie dürfen sich gegen Entscheidungen wehren und Widerspruch einlegen.  Wir versuchen den Begriff Hilfeplan und dem Hilfeplanverfahren und weiteren Begrifflichkeiten darum herum verbirgt den Schrecken zu nehmen.

Auch möchten wir Ihnen die Rechtsgrundlagen zum Lesen anbieten, denn diese sind für alle Beteiligten gültig.

Die angesprochenen Paragrafen werden wir dementsprechend mit dem Gesetzestext im Internet verlinken. Unter Rechtliches -->  Gesetztestexte --> SGB VIII finden Sie dann eine Zusammenfassung aller Getestete die für das Jugendamt bindend sind und die wir in unseren Artikeln erwähnen oder darauf hinweisen.

Definition des § 36 im SGB VIII für den Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren

Die Hilfeplanung bezeichnet das Gesamtpaket, von der ersten Informationen über die Beratung, der Feststellung von Bedarf, die Erstellung und Umsetzung des Hilfeplanes bis zum Abschluss von Hilfe und Unterstützung.

Das Hilfeplanverfahren steht für die praktische Umsetzung des Hilfeplanverfahrens im Jugendamt. Das Jugendamt erstellt damit eine prozessorientierte Verfahrensbeschreibung dafür, wer, was, wann, wofür, macht.

Der Hilfeplan ist ein Instrument zur Steuerung der Kinder- & Jugendhilfe. Er ist im ⇒§ 36 SGB VIII⇐ gesetzlich geregelt. Er ist das „lebende Dokument“ das schriftliche Protokoll des Hilfeplanverfahrens durch das Jugendamt. Dieses Dokument dürfen Sie einsehen. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Sie haben ein Recht darauf. Es kann unter bestimmten Umständen auch wichtig sein das Sie sich eine Kopie davon geben lassen.

In ihm werden die Beteiligten, die möglichen Problemfelder sowie geplante und bereits durchgeführte Einzelhilfen ebenso dokumentiert, wie das grundsätzliche Ziel.

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Wichtig ist, dass stets die Perspektiven und Wünsche aller Beteiligten berücksichtigt werden. Darauf haben Sie einen Anspruch. Nur wenn Ihre persönliche Situation und Ihre Bedürfnisse Berücksichtigung finden, können die Verantwortlichen ein Konzept erstellen, das die Kinder/Jugendlichen und ihre Familien bestmöglich fördert.

Von der Hilfekonferenz redet man dann, wenn an der internen Fachteamberatung des Jugendamtes zusätzliche externe Personen, wie z. B. Mitarbeiter der Caritas, eine Insoweit erfahrene Kinderschutzfachkraft oder Familienhilfe die ihrerseits nicht dem Jugendamt angehören.
Beteiligte am Hilfeplanverfahren sind:

  • Die Eltern, Sorgeberechtigten, Vormünder und / oder Pfleger
  • Das betroffene Kind
  • Mindestens ein Vertreter des zuständigen Jugendamtes
  • Bei Fremdunterbringung weitere Mitwirkende wie z. B. Pflegeeltern oder andere Leistungserbringer
  • Bei Bedarf andere mit dem Kind betraute Personen wie z. B. Lehrer, Ärzte, Ausbilder

Alle Beteiligten haben das Recht, geregelt in ⇒§ 13 Abs. 4 SGB X⇐, sich von einem sog. Beistand, sprich einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Sowohl für die betroffenen Kinder als auch für die Eltern ist das eine große seelische Stütze!

Ein Jugendamtsgebäude in der Farbe grün

Das Jugendamt

Das Jugendamt ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es übernimmt aufgrund der deutschen Gesetze die Aufgabe der außerschulischen Förderung und Hilfe für Kinder und Jugendlichen. Es ist Teil des staatlichen Wächterorganes und hat somit an oberste Stelle das Kindeswohl zu stellen.
Die Organisationseinheit, die die Aufgaben eines Jugendamtes wahrnimmt, wir nicht immer als Jugendamt bezeichnet, sondern auch als Abteilung, Fachbereich, Referat o. ä. Dabei kann diese Organisationseinheit zusätzlich zu den Aufgaben des Jugendamtes auch andere Aufgaben wahrnehmen, insbesondere Kombinationen mit den Aufgaben eines Sozialamtes. Das Jugendamt unterteilt sich in die Jugendamtsverwaltung und den Jugendhilfeausschuss. Die Verwaltung ist für die laufende Verwaltung der Jugendhilfe zuständig. Sie ist den Richtungsentscheidungen der Fachaufsicht des Jugendhilfeausschusses unterstellt.

Für Beschwerden gegen Entscheidungen ist das Verwaltungsgericht zuständig.

 

"Zur Beistandschaft nach § 13 Absatz 4 SGB X bedarf es keiner generellen behördlichen Erlaubnis. " Die Ämterbegleitung durch Vertrauenspersonen stellt ein Grundrecht dar. Für Menschen, die sich unterlegen fühlen, Menschen mit unzureichenden Sachkenntnissen, Menschen mit Lese- und Schreibschwächen, Sprach- und Verständnisschwierigkeiten ist die Beistandschaft eine wirksame Unterstützung. Gleiches gilt auch für solche, die nur einen Augen- und Ohrenzeugen wünschen, "Vier Ohren hören mehr als zwei", sagt der Volksmund. Einige Behördenleiter möchten allerdings mit aller Macht erreichen, dass ihre Kunden hilflos und unwissend den eigenen Mitarbeitern ausgeliefert werden.

Behörden, die sachliche und deeskalierend einwirkende Beistände mit fadenscheinigen Begründungen zurückweisen, machen sich verdächtig.

Beistände nach § 13 Absatz 4 SGB X brauchen keine Besondere Schulung, sie sollten zumindest über das nötige Fachwissen verfügen. Grund hierfür ist das sie als Beistand für den Klienten sprechen dürfen und das gesprochene Wort als das des Klienten gilt. Es sei denn der Klient widerspricht sofort. Für eine Begleitung reicht es -->  Mitgehen - mithören - mitschreiben. Das ist oft das einfachste  Mittel, und man kann auf diese Weise unterstützen.

Ein Hilfeplan und das Hilfeplanverfahren mit den Beteiligten

Die Jugendhilfe

Der Begriff Jugendhilfe steht für Kinder- und Jugendhilfe. Die Jugendhilfe umfasst Aufgaben rund um die Förderung der Entwicklung von jungen Menschen, deren Schutz, die Unterstützung der Erziehungsberechtigten, die Vermeidung und den Abbau von Benachteiligungen sowie die Schaffung oder den Erhalt positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien. Die Aufgaben und Leistungen gründen auf SGB VIII und sind aufgeteilt in die Leistungen der Jugendhilfe und den sogenannten anderen Aufgaben.

Leistungen der Jugendhilfe sind Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit. Die anderen Aufgaben sind keine sog. Sozialleistungen wie z. B. Inobhutnahme, Pflegschaft, Vormundschaft und Mitwirken in Familiengerichtsverfahren. Leistungen für Kinder und Jugendliche sind von der Jugendhilfe zu gewähren, die praktische Durchführung von Leistungen kann durch Angehörige der öffentlichen Träger, durch freie Träger und privatgewerbliche Anbieter geleistet werden.

Die Jugendhilfe ist aber auch dafür da, das sie Menschen mit einer Behinderung helfen. Das kann auch eine Lese und/oder Rechtschreibschwäche (LRS), einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) oder einer sonstigen Adestierten Lernbehinderung sein. Wichtig hierbei ist zu beachten: Das es ein Psychiatrisches sowie ein detailliertes Gutachten von einem Facharzt oder einer Fachstelle vorliegt. Dann können die Eltern (oder bei Volljährigkeit) beim Jugendamt oder Sozialamt (Bürgergeld Bezieher) um Unterstützung bitten und einen dementsprechenden Antrag stellen.

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Wie läuft das Hilfeplanverfahren ab?

Wenn das Jugendamt davon Kenntnis hat, dass in einer Familie Schwierigkeiten vorhanden sind, die das Kindeswohl gefährden könnten, muss es tätig werden. Das kann der Fall sein, wenn eine Anzeige bei der Polizei oder dem Jugendamt eingegangen ist. Das kann auch sein, wenn sich die Eltern vor dem Familiengericht um das Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgangsrecht streiten und in allen Kinderschutzverfahren. Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Kinder betreffen.

Das Jugendamt muss jetzt herausfinden, was vor Ort in der Familie los ist. Es muss „ermitteln“, ob das Kindeswohl gefährdet ist, welche Einschränkungen oder Defizite vorliegen und woran das liegen könnte. Kommt es zu dem Entschluss, dass Probleme vorhanden sind, die mit Hilfe und Unterstützung gelöst werden können, wird ein Hilfeplanverfahren eröffnet, ein Hilfeplan erstellt und die Hilfen genehmigt. In regelmäßigen Abständen wird geschaut, ob die eingesetzten Hilfen zum Erfolg führen, ob die im Hilfeplan festgelegten Ziele erreicht werden können. Sind die Ziele alle erreicht, wird die Akte geschlossen. Sind noch nicht alle Ziele erreicht oder führen einzelne Hilfen nicht zum gewünschten Erfolg, gibt es weitere Gespräche, evtl. Besuche und es wird beraten welche neuen Maßnahmen zur Zielerreichung eingesetzt werden können.

Dies nennt man Weiterentwicklung oder Fortschreibung des Hilfeplanes.

Grundsätzlich ist an dieser Stelle zu sagen, egal ob das Jugendamt aufgrund einer Anzeige, ob es wegen eines Verfahrens vor dem Familiengericht – von Amts wegen – oder aufgrund ihres eigenen Antrages auf Hilfe tätig wurde, es muss immer einen Hilfeplan erstellen. Das ist auch nichts Schlimmes. Wichtig ist, dass Ihre Sorgen und Nöte bei der Erziehung und Entwicklung Ihres Kindes gemildert werden, und dazu darf Ihnen jedes Mittel recht sein.

Genau genommen regelt er selbst nichts, außer dass er das Hilfeplanverfahren dokumentiert. Denn es ist erstmal ein leeres Dokument was durch die Gespräche, die gewährten Hilfe, die entwickelten Ziele mit Leben gefüllt wird. Der Hilfeplan ist ein Dokument das sich ständig erweitert oder verändert je nach Situation.

Denn was regelt der Hilfeplan?

Ein Beispiel: Ihnen wurde eine Familienhilfe gewährt die bei Ihnen einmal die Woche vorbeischaut. Sich mit Ihnen unterhält vielleicht sogar Kaffee trinkt. Dabei stellt sie fest durch die Gespräche das hier vielleicht noch mehr Hilfe von Nöten ist. Dann wird Sie Ihnen das sagen (hoffentlich) und beim zuständigen Sachbearbeiten melden. Wenn es korrekt abläuft in schriftlicher Form und nicht zwischen Tür und Angel oder auf dem Büro Flur. Sie werden dann ins Jugendamt gebeten um die Sachlage zu besprechen und wie Sie das ganze sehen. Ihnen werden dann Vorschläge unterbreitet wie man diese neue Sachlage ändern kann. Diese neuen Hilfen können Sie annehmen oder auch ablehnen. Dieser Vorgang wird dann in den Hilfeplan mit aufgenommen. Die Meldung der Familienhilfe, und das erneute Gespräch, das annehmen oder ablehnen der angebotenen Hilfen und welche Hilfen es sein sollen sowie die Ziele. Ja und so füllt sich der Hilfeplan mit Leben.

Der Hilfeplan und as Hilfeplanverfahren der Familie Muster als grünes Buch

Wann ist ein Hilfeplan verpflichtend?

Grundsätzlich ist an dieser Stelle zu sagen, egal ob das Jugendamt aufgrund einer Anzeige, ob es wegen eines Verfahrens vor dem Familiengericht – von Amts wegen – oder aufgrund ihres eigenen Antrages auf Hilfe tätig wurde, es muss immer einen Hilfeplan erstellen. Das ist auch nichts Schlimmes. Wichtig ist, dass Ihre Sorgen und Nöte bei der Erziehung und Entwicklung Ihres Kindes gemildert werden, und dazu darf Ihnen jedes Mittel recht sein.

Genau genommen regelt er selbst nichts, außer dass er das Hilfeplanverfahren dokumentiert. Denn es ist erstmal ein leeres Dokument was durch die Gespräche, die gewährten Hilfe, die entwickelten Ziele mit Leben gefüllt wird. Der Hilfeplan ist ein Dokument das sich ständig erweitert oder verändert je nach Situation.

Hilfeplan selbst beim Jugendamt beantragen

Kann ich auch Leistungen & Hilfen selbst beantragen? Natürlich!

Pflege und Erziehung ist ihr natürliches Recht als Eltern. Sie kennen Ihr Kind am besten und wissen wo seine Stärken und Schwächen liegen. Wenn Sie der Meinung sind, Unterstützung an Ihrer Seite ist gut, dann holen Sie sich diese.
Eltern müssen nicht warten, bis sich der Kindergarten oder die Schule melden oder das Jugendamt auf sie zukommt. Hilfen zur Erziehung, Beratung und Unterstützung können jederzeit und formlos beantragt werden. Grundsätzlich würde es ausreichen, dies telefonisch zu tun, wir empfehlen jedoch dringend, Papier und Kugelschreiber dazu zu nutzen und auf schriftliche Antworten zu pochen. Nur das, was dokumentiert ist, kann im Konfliktfall helfen und als Beweis für Sie genutzt werden. Auch Kinder und Jugendliche dürfen Unterstützung und Hilfe beim Jugendamt beantragen.

Auch empfehlen wir, eine Person ihres Vertrauens zu Gesprächen mitzunehmen. Hier gilt dasselbe, wie beim Papier. Vier Ohren hören besser, vier Augen sehen besser. Das subjektiv empfundene Gefühl über den Tisch gezogen zu werden entsteht erst gar nicht oder kann im Streitfall durch einen Begleiter bezeugt werden.
Zusammen mit Ihnen wird das Jugendamt die passende Maßnahme suchen und nach Genehmigung einen Leistungserbringer mit der Hilfe beauftragen.

Hilfe zur Erziehung

Eltern haben Anspruch auf Erziehungshilfen. Die Art der Hilfe soll für die Entwicklung geeignet und notwendig sein.

Im Klartext bedeutet das, wenn ein Kind sich zum Linkshänder entwickelt und die Eltern partout wollen, dass das Kind zukünftig mit rechts schreibt, gibt es dafür keine Erziehungshilfen vom Staat. Wenn das Kind allerdings Schwierigkeiten in der Sprachentwicklung hat, oder trotz Bemühungen keine Türmchen mit Bauklötzen hinbekommt, kann Sprachförderung oder Erziehungshilfe beantragt werden.
Manchmal kann es sein, dass der Unterstützungsbedarf zusammen mit körperlichen oder geistigen Problemen zusammen auftritt, dann werden sicherlich ergänzend zu Erziehungsberatung auch medizinische Maßnahmen erforderlich sein.
Auch eine temporäre oder auf Dauer angelegte Unterbringung außerhalb der Familie kann in manchen Fällen erforderlich für das Kind und die Familie sein und beantragt werden.
Hilfe zur Erziehung, Entwicklungsberatung und Familienhilfe als Unterstützung für die Sorgeberechtigten gehen möglicherweise Hand in Hand mit sozialer Gruppenarbeit oder intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung.
Leider kann der Weg von der Antragstellung bis zur ersten Leistungsstunde sehr mühsam und beschwerlich sein und so richtig lange dauern. Fast wie im Steinbruch müssen erst unzählige Stolpersteine aus dem Weg geräumt werden, bis man den einen Stein in der Hand hat, den man von Anfang an wollte. Lassen Sie sich nicht von Bürokratie und Bearbeitungszeiten abschrecken, Sie tun das Richtige für ihr Kind.

Übrigens, auch und genau hier lassen wir Sie nicht im Regen stehen. Gerne begleiten und unterstützen wir Sie auf dem Weg von der Antragstellung über diagnostische Einzeltermine bis zur ersten Beratungsstunde.

Wer bezahlt das ganze, wer ist der Leistungserbringer

Leistungserbringer sind öffentliche Träger, freie Träger und privatgewerbliche Anbieter.

Öffentliche Träger sind die Sozialberater, Sozialarbeiter, Erziehungsberatungsstellen die ans Jugendamt angeschlossen sind, sozialpädagogischen Familienhelfer der Jugendämter, allgemeinen sozialen Dienste der Gemeinden und Landkreise.

Zu den freien Trägern zählen Institutionen wie Caritas, Rotes Kreuz, Lebenshilfe. Diese haben Leistungsvereinbarungen mit den Kommunen und Behörden geschlossen und stehen als weitere trägergebundene Leistungserbringer zur Verfügung.

Als privatgewerbliche Anbieter gibt es regional eine ganze Fülle weiterer, jedoch trägerfreier Leistungserbringer, die in Frage kommen ein oder mehrere Leistungen der Erziehungshilfe zu erbringen. Freiberuflich oder ehrenamtlich tätige Erziehungs- und Entwicklungsberater, Umgangsbegleiter, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger, Amtsvormünder, psychologische Berater, Coaches, private Stiftungen, aber auch ambulant tätige Pflegedienste sind hier gemeint.

§ 27 Hilfe zur Erziehung

Aussehen eines Hilfeplans

Aussehen und Inhalt eines Hilfeplans

Im Gegensatz zur deutschen Steuererklärung oder zu Verkehrszeichen, bei denen Form, Größe, Inhalt und Farbe unmissverständlich festgelegt sind, gibt es für den Hilfeplan kein vorgegebenes und durch alle Jugendämter zu nutzendes Formular. Grundsätzlich kann jedes Jugendamt seinen eigenen Vordruck dafür entwickeln. Häufig ist es so, dass innerhalb eines Landkreises oder innerhalb der Zuständigkeit eines Landesjugendamtes „hausinterne“ Vorgaben gemacht werden. Daher kann an dieser Stelle leider kein Musterdokument präsentiert werden. Was jedoch allen Dokumenten gleich ist, sind folgende Inhalte:

Grunddaten:
Stammdaten des Kindes / Jugendlichen [Name, Anschrift, persönliche Daten, Alter, Schule,
Ausbildungsbetrieb]
Stammdaten der Eltern / Sorgeberechtigten [Name, Anschrift, persönliche Daten]
Stammdaten des Sachbearbeiters des Jugendamtes [Name, Anschrift, Funktion]
Situationsbeschreibung:
[aus Sicht des Kindes, aus Sicht des Sorgeberechtigten, aus fachlicher Sicht]
Derzeitige Situation
Probleme

Die 2. Seite eines Hilfeplans

Bisherige Hilfemaßnahmen Geplante Hilfen zur Erziehung:
Art der Hilfe
Zuständig
Beginn der Hilfe
Voraussichtliche Dauer
Ziele:
Was soll konkret erreicht werden?
Welche Leistungen sind für das Ziel erforderlich?
Frist, bis wann das Ziel erreicht werden soll:
Zeitlicher Aufwand:

Was hat es mit dem Datenschutz auf sich denn den darf man nicht ganz außen vor lassen!

Das Dokument unterliegt dem Datenschutz, geregelt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Schutz persönlicher Daten, die Speicherung, Verarbeitung sowie Weitergabe sind darin geregelt, z. B. ist die Weitergabe ist nur mit Zustimmung der Betroffenen oder bei einer besonderen Gefährdung des Kindeswohls erlaubt.
Wie bei allen Gesetzen gilt auch hier, an erster Stelle steht das Gesetz, darunter kommen an zweiter Stelle Verordnungen, darunter an dritter Stelle beispielsweise firmen- oder behördeninterne Hausweisungen. Stufe drei darf strenger, schärfer, stärker werden jedoch niemals etwas weicher oder schwächer machen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt, wenn jetzt und hier die ketzerische These zu lesen ist, dass man sich mit einer weiteren Zugabe von Chili möglicherweise vor unangenehmen Fragen schützen möchte oder Konflikten aus dem Weg gehen möchte…
Besonders in Hochkonfliktsituationen möchte ein Elternteil dem Anderen möglicherweise Steine in den Weg legen. Wenn er beispielsweise dem Streitpartner so wenig wie möglich Informationen zukommen lassen möchte über das gemeinsame Kind. Dann kann leider der besondere Schutzeffekt dieser Verordnung dafür missbraucht werden, gemeinsame und zielgerichtetes arbeiten erschweren. Denn alle helfenden Hände wollen nur das eine die Hilfeplanziele erreichen.
Die Daten dürfen ohne ihrer Zustimmung nicht weitergeben werden. Auch nicht auf dem Büro Flur mit den Worten hast du .... schon gehört oder mir ist da aber was .... mit der Familie ........ passiert!

Sie haben ein Wahlrecht

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

Sie haben die Wahl, wer die Hilfe bei Ihnen leistet. Sie dürfen ihren Wunschkandidaten nennen und das Jugendamt muss ihren Vorschlag mit in die Entscheidung einbeziehen. Voraussetzung dafür, dass das Jugendamt bei der Entscheidung Ihrem Kandidaten den Zuschlag erteilt ist, dass dieser nicht übermäßig teurer ist als die amtlichen Leistungserbringer. Dass das Jugendamt mit Ihrem Wunschkandidaten keine grundsätzliche Leistungsvereinbarung, also keinen Rahmenleistungsvertrag, geschlossen hat, ist dabei nicht Ihr Problem. Wenn Ihr Wunsch die im Hilfeplan aufgeschriebenen Leistungen erbringen kann, weil er über die notwendigen Qualifikationen verfügt und er nicht viel teurer ist, als Andere, hat er berücksichtigt zu werden. Andernfalls steht Ihnen das Einspruchsrecht sowie der Gang vor das Verwaltungsgericht offen.

Ihr Antrag abgelehnt, was nun?

Einspruch dagegen einlegen.

Sollte das Jugendamt ihren Vorschlag ablehnen, steht es Ihnen frei Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen und das Verwaltungsgericht anzurufen. Lassen sie sich nicht einschüchtern und fordern Sie ihr Recht ein. Oft ist es für die Jugendämter bequem, auf den Umgangsbegleiter, die sozialpädagogische Familienhilfe, den Erziehungsberater aus den eigenen Reihen oder von öffentlichen Trägern zu verweisen, da man mit diesen in der Vergangenheit bereits gut zusammengearbeitet hat. Die These, dass der der die Zeche bezahlt auch bekommt, was er bestellt hat, ist sehr ketzerisch. Auch möchten wir in keinster Weise all die fleißigen, motivierten und professionell arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen und freien Träger verunglimpfen. Sie leisten mit Masse einen hervorragenden Job. Trotzdem bleiben es für Sie fremde Menschen, die trägergebunden arbeiten.
Mit einer trägerfreien Person ihres Vertrauens, sonst hätten sie den Vorschlag ja gar nicht gemacht, arbeiten Sie immer professioneller und erfolgreicher als mit Ihnen Fremden aus den Behörden.

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