Umgang
Der Umgang allgemeines und grundsätzliches
Wie organisiere ich jetzt den Umgang? Wann habe ich Umgang? Wo findet der Umgang statt? All das sind viele Fragen besonders für einen Elternteil der zum erstem mal damit in Kontakt kommt. Eine Hilfe dabei kann der Umgangspfleger sein. Er ist das Bindeglied zwischen den Eltern. Er hilft dabei, dass die Kinder ihren Umgang unbeschwert genießen können. Die Eltern müssen sich durch den Umgangspfleger nicht mehr begegnen. So einen Umgangspfleger kann man auch durchaus privat organisieren. Damit sollte nicht gewartet werden bis es zu einem gerichtlich bestellten Umgangspfleger kommt.
Die Aufgabe kann aber auch eine Umgangsbegleitung übernehmen. Sie übernimmt und übergibt das Kind einfach mit einem Zeitunterschied von 5 Minuten. Aber das ist vom Beschluss abhängig. Besonders frei in der Entscheidung ist man wenn man das ganze Privat organisiert.
Warum ist der Umgang notwendig
Wozu soll der Umgang dienen?
Der Umgang soll dem Elternteil wo das Kind nicht dauerhaft wohnt, zum persönlichen Kontakt dienen. Es soll die Bindung beider festigen. Der Umgangsberechtigte soll sich durch den Umgang und den persönlichen Kontakt ein persönliches Bild vom Wohlergehen des Kindes machen können.
Dabei haben Kinder ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. An uns Erwachsenen ist es, unseren Kindern den Umgang zum anderen Elternteil weiterhin unbeschwert zu ermöglichen.
Umgang & Umgangsbegleitung sind fest im Familienrecht verwurzelt.
Das gilt auch für unsere Familie. Jedes Familienmitglied agiert mit den Anderen um seinen Platz in der Familie zu festigen. Manchmal spielen wir einzelne Familienmitglieder auch gegeneinander aus, um daraus unsere persönlichen Vorteile zu ziehen. Bekomme ich von Mama nicht die Erlaubnis zur Schuldisko zu gehen, tu ich einfach so als ob ich von nichts wüsste und frage Papa.
Wenn Eltern allerdings beschließen, nicht mehr als Paar zusammen zu leben, beginnt oft ein schmutziger Kampf um die Kinder. Kinder werden dafür eingesetzt, dem Expartner weh zu tun. Dabei können die gemeinsamen Kinder nichts für die Trennung der Eltern und dürften eigentlich nicht in den Trennungskampf einbezogen werden. Viel besser wäre es, wenn die Erwachsenen im Bezug auf ihre Kinder von der Paar- zur Elternebene wechseln könnten. Nur so ist es möglich, den gemeinsamen Kindern beide Elternteile gleichermaßen zu erhalten. Im Gegensatz zu uns Erwachsenen sind Kinder nahezu Chancenlos, wenn es um die Regelung des künftigen Umganges zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil geht.
Umgang & Umgangsbegleitung
Sind wir, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, das Umgangsrecht unserer Kinder selbst zu regeln, müssen wir uns an ein Familiengericht wenden. Nur das Kindeswohl im Focus, entscheiden nun Richter über das weitere Vorgehen und fällen am Ende ein Urteil, wenn die Eltern nicht in einem Vergleich eine tragfähige und belastbare Umgangsregelung finden können.
Wenn die Situation zwischen den Eltern so verfahren ist oder die Eltern sich gegenseitig so schwere Vorwürfe machen, oder möglicherweist sogar Straftaten im Raum stehen, kann das Familiengericht eine unabhängige, neutrale Person als Umgangsbegleiter oder als Umgangspfleger einsetzen.
Der Umgangsbegleiter
Ein Umgangsbegleiter hat die Aufgabe, die Umgänge des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind sich nicht hauptsächlich aufhält zu begleiten. Er soll nicht das Kind für die Dauer des begleiteten Umganges bespielen und schon gar nicht irgendwelche Eintrittsgelder bezahlen, damit der umgangsberechtigte Elternteil und sein Kind tolle actionreiche Ausflüge und Unternehmungen machen können. Er soll durch mehr oder weniger diskrete Anwesenheit im Hintergrund dafür sorgen, dass das Kindeswohl bei Elternumgängen gewahrt bleibt. Umgang & Umgangsbegleitung sind sehr hilfreiche Instrumente für das Herstellen, Erhalten oder Vertiefen der Eltern – Kind Beziehung.
Er kann auch, je nach Beauftragung durch das Familiengericht aktiver oder passiver in die gemeinsame Umgangszeit eingreifen.
Der Umgangspfleger
Ein Umgangspfleger hingegen hat im Schwerpunkt die Aufgabe, durch Gespräche, Vermittlung und manchmal auch weitere Einzelmaßnahmen dafür zu sorgen, dass Umgang zwischen dem Kind und einem Elternteil grundsätzlich erst möglich wird.
Insbesondere die Umgangspflegschaft kann ausschließlich durch ein familiengerichtliches Verfahren und einen vollstreckbaren (rechtskräftigen und zugestellten) Beschluss angeordnet werden. Verstoßen Eltern gegen diesen Beschluss oder manipulieren sie ihr umgangsberechtigtes Kind, so dass nachweislich schädliche Folgen für die Entwicklung des Kindes zu befürchten sind, können Rechtsmittel gegen diesen Elternteil beantragt werden.
Das Jugendamt
Es muss einen Begleiteten Umgangsbeschluss nicht umsetzen es darf diesen auch Ablehnen wenn es diesen nicht für nötig erachtet.. Setzt es einen begleiteten Umgangsbeschluss um darf es diesen nicht eigenmächtig abändern. Gleichwohl ist es ureigenste Aufgabe des Jugendamtes, bei der Durchsetzung des Umgangsrechtes immer mit den mildesten Mitteln einen Schaden vom Kind abzuhalten. Wünschen es die Eltern beispielsweise und schlagen einen geeigneten Kandidaten für die Umgangsbegleitung oder Umgangspflegschaft vor kann das Jugendamt zwar die fachliche Geeignetheit prüfen, darf diesen Vorschlag jedoch nicht grundsätzlich ablehnen. Selbst dann nicht, wenn das Jugendamt geeignete Mitarbeitende aus den eigenen Reihen verfügbar hat. Das Jugendamt hat den Wünschen des Beantragenden nur dann nicht Rechnung zu tragen, wenn fehlende Eignung oder überteuerte Honorarsätze im Raum stehen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bestallung eines Umgangspflegers durch das Familiengericht. Auch hier haben Sie ein Vorschlagsrecht, welches wohlwollend in die Beschlussfassung einzufließen hat.
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