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Begleitung und Beistand Teil 2

Begleitung und Beistand Teil 2

Ich habe im ersten Teil aufgehört mit dem
Für alle anderen Behörden steht es im § 13 Sozialgesetzbuch X.
Laut – SGB X – dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden. Die begleitende Person ist durch dieses Gesetz berechtigt, vertrauliche Informationen, wie persönliche bzw. Sozialdaten, während der Begleitung zu erfahren und der Erklärung wer ist Beteiligter

12 SGB X Beteiligte sind demzufolge Antragsteller und Antragsgegner

Beistände SGB X § 13

Einem Beteiligten ist es freigestellt, ob er einen Beistand zu seiner Unterstützung hinzuziehen will. Beistände im Sinne des Abs. 4 sind Personen, die in mündlichen Verhandlungen, bei Erörterungsterminen oder in Besprechungen während eines Verwaltungsverfahrens nicht anstelle des Beteiligten, sondern neben ihm seine Rechte und Pflichten wahrnehmen (vgl. auch § 90 ZPO)⇐. Ihnen kommt die Aufgabe zu, den Beteiligten durch ihr Fachwissen zu unterstützen und zu beraten. In gleicher Weise wie ein Bevollmächtigter muss der Beistand eine geschäftsfähige Person sein. Eine schriftliche Ermächtigung braucht der Beistand nicht, da er durch den anwesenden Beteiligten legitimiert ist. Der Beistand muss vom Beteiligten eingeführt werden.

Verfahrensleitende Anträge für den Beteiligten können und dürfen Beistände nicht stellen. Sie dienen lediglich zur Unterstützung der Beteiligten und besitzen keine Vertretungsbefugnis. Bei Nichterscheinen des Beteiligten kann ein Beistand nicht das Wort ergreifen.

Gemäß Abs. 4 Satz 2 sind die Grenzen zwischen Bevollmächtigtem und Beistand fließend. Während das Handeln des Bevollmächtigten dem Beteiligten immer zugeschrieben wird, solange der Beteiligte der Behörde das Erlöschen oder die Einschränkung der Vollmacht nicht anzeigt, wird nach Abs. 4 Satz 2 gesetzlich vermutet, dass der Beistand für den Beteiligten rechtswirksam handelt, solange dieser nicht unverzüglich widerspricht. Ein unverzüglicher Widerspruch ist als rechtzeitig anzusehen, wenn er vor Schluss der Verhandlung oder vor Ende des Gesprächs erfolgt ist, weil sich die Behörde von da an auf die Erklärung einrichtet.

 

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

Die Aufklärung über die Pflichten, welche man hat, funktioniert schon mal gut. Bei den Rechten schaut es schon anders aus, das hantiert man dann nicht so frei und offen. Wenn man jetzt nicht richtig aufgeklärt wird, ist es schwer rückwirkend Leistungen zu beantragen oder sogar zu erhalten.
Ein Beispiel "Sie hätten darüber aufklären müssen, dass mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden müssen".
Um diese Leistungen jetzt noch Rückwirkend zu erhalten muss man einen Wiederruf anfertigen und die Leistungen nachfordern über die man vorher nicht aufgeklärt worden ist.
Wie bereits des Öfteren erwähnt immer bei solchen Gesprächen entweder einen Beistand mitnehmen, der dann gleich eingreifen könnte, damit man sich den Widerruf sparen kann. Den der Beistand könnte dann diese Nichtaufklärung klarstellen und auf die Leistungen hinweisen. Oder eine Begleitung mitnehmen, die dann die nicht Aufklärung, über die einem Zustehenden Leistungen bezeugen kann.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Zu Absatz 1: Ein Antrag kann überall im Rathaus abgegeben werden, wenn das Zuständige Amt geschlossen hat. Meistens ist eine Information da und die Person muss es dann an den Adressat weiterleiten. Vielleicht gibt es auch einen Briefkasten oder eine andere Abteilung hat geöffnet dann da klopfen und abgeben.

Zu Absatz 2: Dort wo Sie es dann abgeben möchten auch wenn es nicht die Zuständige Abteilung ist, darf nicht sagen Nein nehme ich nicht an, es muss angenommen werden. Ansonsten Beschwerde schreiben. Begleitung oder Beistand ist auch hier hilfreich.

Zu Absatz 3: Wenn die Behörde nicht darauf hingewirkt hat, dass klare und sachliche Anträge gestellt werden, ihren Amtspflichten also nicht nachgekommen ist, können Ansprüche aus Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung entstehen. (Giese/ Krahmer, Sozialgesetzbuch I, Kommentar, Köln 1999 zu SGB I § 16, 8).

Hilfesuchende können also die Behörde wegen Amtspflichtverletzung aus "grober Fahrlässigkeit" verklagen oder dies ankündigen. Die Verantwortung trifft die Behörde, die nicht dafür sorgt, dass Rechtsverletzungen unterbleiben. Wieder Begleitung oder an einen Beistand denken

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Wie ober schon beschrieben, wird dies von den Ämtern regelmäßig missachtet und kann dann aber eingeklagt werden. Wie bereits bei § 13 schon erklärt vorgehen. Wenn sie zu hören bekommen das der Sachbearbeiter (Behörde) dazu nicht verpflichtet sind ist das rechtswidrig. Das dürfen Sie nicht und bedeutet Sie haben entweder keine Lust oder es könnte auch sein das Sie es nicht wissen. Aber egal warum das ist abwimmeln. Sie kennen doch das Sprichwort

„ Unwissenheit schütz nicht vor Strafe“

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, dass sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Grüne Gesetzeszeichen in Grün für den Artikel Begleitung und Beistand Teil 2

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Dies sollte man den Behörden freundlich, aber klar unmissverständlich kundtun.

Auch das Grundrecht aus dem Sozialgesetz, dass die Behörde beim Ausfüllen eines Antrages behilflich sein muss, wird oft durch die Behörden umgangen, mit der Begründung, sie müssten den Antrag selbst ausfüllen! Auch diese Aussage sollten Sie so nicht einfach schlucken denn die ist falsch.

Grüne Gesetzeszeichen in Grün für den Artikel Begleitung und Beistand Teil 2

Zusammenfassend:
Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I) die zur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I)
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsformulare (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I)
und ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationshürden sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB I)

 

Ihre Pflichten
Auch Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zu erfüllen, damit die Behörden ihre Arbeit anständig und vollumfänglich machen können. Dies kann oder sollte Ihnen ja nur zu Vorteil gereichen.
♦Pünktlich zum Termin erscheinen
♦Geforderte Unterlagen in Kopie mitbringen das Original gibt man nicht aus der Hand
♦Anträge richtig ausfüllen so weit es Ihnen möglich ist. Beim Rest muss Ihnen der zuständige Sachbearbeiter helfen.
♦Einen freundlichen Umgangston anwenden
♦Die Vorlage des Personalausweises kann verlangt werden. Der Sachbearbeiter hat damit die Möglichkeit festzustellen, ob Sie wirklich die Person sind, für die Sie sich ausgeben

Das gilt nicht nur für das Jobcenter oder das Sozialamt. Auch das Jugendamt hat ein Recht darauf, dass sie mitarbeiten und das Bestmögliche machen, um den Anforderungen des Jugendamtes nachzukommen. Manche Dinge und Forderungen sind oftmals nicht nachzuvollziehen oder können von Ihnen gar nicht geleistet werden. Dafür haben Sie ihren Beistand dabei, der das für Sie klären kann. Aber auch hier ist die oberste Prämisse immer das Wohl der Kinder.

Nehmen wir das Beispiel von unserer Mama

Sie hat nun den Termin mit dem Jugendamt. Sie hat den Termin schriftlich bestätigt und eine nette, freundliche Fachkraft gefunden. Sie hat in diesem Schreiben auch gleich mitgeteilt, dass eine Fachkraft als Beistand bei diesem Gespräch mit anwesend ist und Name und Adresse mitgeteilt. Vom Jugendamt hat Sie eine Eingangsbestätigung bekommen und die schriftliche Zusage, dass das Jugendamt nichts gegen den Beistand hat.
Diese Fachkraft war auch schon zweimal in der Familie und hat sich einen Eindruck von der gesamten Situation gemacht und mit dem Jungen und dem Mädchen getrennt voneinander geredet.

Sie hat sich davon Notizen gemacht und einen Bericht erstellt, wie sie die Lage als Fachkraft beurteilt und welche Maßnahmen unternommen werden sollten damit die Kinder wieder in die Spur kommen.

Einmal was die Kinder leisten können, und zum andern, was die Eltern leisten können.

Bericht der Fachkraft und Vorschläge

Diesen Bericht geht die Fachkraft noch einmal mit der Mama durch sowie die Maßnahmen und Hilfen die sie als Fachkraft bieten kann und das, was die Kinder und Eltern im Stande sind zu leisten. Sie bespricht mit der gesamten Familie, ob Sie in der Lage sind dies zu leisten. Nennen wir es einfach, sie haben einen für die Familie zugeschnittenen Hilfeplan erstellt.

Ein Teenager mit hellen brauen Haaren

Für den Jungen

Das wäre zum Beispiel für den Jungen, dass

  • er morgens zur Schule gebracht wird.
  • Er es hinnimmt, auch wenn es ihm gar nicht gefällt
  • mit den Lehrern vereinbart wird, wenn er fehlt oder meint er könnte bestimmte Fächer schwänzt die Lehrer sofort die Eltern verständigen.
  • er ein Heft führt, wo seine Anwesenheit Stunde mit einer Unterschrift bestätigt wird.
  • er ein Hausaufgabenheft führt, das von den Lehrern und den Eltern jeweils gegengezeichnet wird.
  • er alle 14 Tagen übers Wochenende zu einem seiner Freunde darf, wenn es möglich ist.
  • er eine Belohnung bekommt, wenn er dies alles für einen bestimmten Zeitraum zuverlässig durchzieht. (3 oder 6 Monate). Die Belohnung sollte immer etwas sein was sich der Junge schon lange wünscht es ihm aber bisher verwehrt wurde.
Ein Mädchen mit langen hell blonden lockigen Haaren und einem gelben Stirnband

Für das Mädchen

Bei dem Mädchen ist es nicht ganz so einfach, denn die erste Liebe tut oft sehr weh. Zudem hat Sie sich sehr abgekapselt und ist oft allein unterwegs. Da helfen Sprüche wie du kommst schon darüber hinweg oder es gibt noch andere Jungs nicht besonders weiter.
Hier wäre die Frage nach einem Verein oder einer sportlichen Betätigung hilfreich.
Es gibt bestimmt etwas, was ein Mädchen interessiert und machen möchte.
Bei unserem Mädchen hier wäre es zum Beispiel richtig tanzen zu lernen und Sie hat Interesse an Judo oder eine andere Art von Selbstverteidigung.
Die Mutter meinte, das für einen Tanzkurs die finanziellen Mittel nicht ausreichen aber sie könnte Mitglied in einem Tanzsportclub werden und dort gibt es für Mitglieder verschiedene Möglichkeiten bei verschiedenen Kursen mitzumachen.
Der Judoclub ist zwar in einer andern Stadt aber einmal in der Woche ist das möglich sie dort hinzubringen, solange zu bleiben und dann wieder nach Hause zu fahren. Es sind nur 20 Min Fahrzeit. An diesem Tag kann Papa entweder früher nach Hause kommen, um Babysitter zu machen oder den Fahrdienst zu übernehmen.

Das Jugendamt kommt mit seinen Vorschlägen

Zwei Damen die vor einem grünen Gebäude stehen wo Jugendamt darauf steht.

Der bewusste Tag ist da und unsere Mama macht die Türe auf. Das Jugendamt kommt mit 2 Damen.
Erst sprechen sie die allgemeine Situation an und warum Sie gekommen sind. Das ist das Verhalten des jungen Mannes bezüglich der Schule und das Herumtreiben des Mädchens. Dann fragen Sie die Mutter, ob Sie der Situation gewachsen sei und warum das so aus dem Ruder läuft. Es kamen dann noch ein paar andere Fragen und die Aufklärung, dass die Eltern dafür zu sorgen haben, dass der Sohn in die Schule geht.
Dann verlangte eine der Damen die Wohnung zu sehen. Kein Problem es sah zwar nicht wie gelegt aus, aber es war sauber und ordentlich so wie es halt sein kann, wenn man ein kleines Kind zu versorgen hat was gerade anfängt zu krabbeln.
Dann wollte die Dame den Kühlschrank aufmachen. Das verhinderte die Fachkraft mit der Begründung da sie nicht wegen Unterernährung und mangelnder Versorgung sowie Vernachlässigung da sind und dass der Inhalt des Kühlschrankes nichts mit den Problemen zu tun hat, weswegen Sie da sind.
Zähneknirschend nahm die Dame von Jugendamt das zur Kenntnis mit der Bemerkung, dass das in ihrem Bericht Erwähnung findet.
Sie fragte dann nach dem WC, ob sie dies benützen dürfe. 

Als sie zurückkam bemerkte Sie das in dem WC ein Eimer stehe mit vollen Windeln, das würde gar nicht gehen. Auch sei das Waschbecken im Bad noch voller Zahnpasta und Haare in der Dusche. All das würde in ihrem Bericht stehen. Gerne antwortete die Fachkraft für die Mutter, denn die war ganz eingeschüchtert. Vergessen sie aber nicht die Uhrzeit zu erwähnen, wann Sie ihren Termin hier hatten. Und auch nicht, dass die Mutter auch noch das Kleinkind zu versorgen hatte, nachdem die älteren Kinder aus dem Haus waren und somit nicht gleich hinter den Kindern hinterherputzen kann. Außerdem sind die Kinder in einem Alter, in dem sie ihre Haare und die Zahnpasta selbst beseitigen können. Was den Windeleimer angeht, der ist speziell dafür da, dass man da die vollen Windeln hineingibt und wenn der voll ist. Diesen dann in den Abfall entsorgt. Damit man eben nicht 4 Stockwerke für jede Windel laufen muss. Die Vorschläge welche die Jugendamtsdamen dabei hatten waren rundherum nicht der Familiensituation angepasst. Die Mutter legte dann ihre Vorschläge vor und meinte dazu, sie möchte erst ihre eigenen Vorschläge ausprobieren und es steht auch die ganze Familie dahinter.
Die Damen vom Jugendamt bestanden aber trotzdem auf ein Hilfeplangespräch. Die Mutter sagte dem erneuten Termin zu, bestand aber auf eine Zusammenfassung des heutigen Gesprächs vor dem nächsten Termin zusammen mit der Terminzusage.

Wir wollen bei einem Behördengang ja erreichen, dass wir beraten werden über bestimmte Leistungen. Wir wollen auch erreichen, dass wir über die besprochenen Leistungen, die Zusage oder Absage oder vielleicht über einen abgeschlossenen Kompromiss eine schriftliche Bestätigung erhalten oder sogar ein Bescheid erlassen wird. dazu sollte man immer etwas freundlich sein. So wie man in den Wald schreit so kommt es meist wieder. Aber wer kennt dieses alte Sprichwort nicht. Aber was genau ist das eigentlich eine Bestätigung und eine Zusammenfassung eines Gesprächs was man dann auch Gesprächsprotokoll nennt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Auch der Besuch des Jugendamtes fällt unter den Begriff eines Verwaltungsaktes. Deshalb greift hier auch dieser Paragraf.

(1) 1Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
2 Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Das Beinhaltet die Terminbestätigung und die Zusammenfassung des Besuches durch das Jugendamt.

Bleiben wir bei unserer Familie

Ein Teenager mit hellen brauen Haaren

Für den Jungen

  • Der Junge legte ein kleines Heftchen an und trug dort erstmal für die nächsten drei Wochen den Stundenplan an. Er ließ so viel Platz, dass die Lehrer auch die Anwesenheit Gegenzeichen konnten.
    Dann schaffte er sich einen Schülerplaner von seinem Taschengeld an wo er seine Hausaufgaben eintragen konnte.
  • Die Mama beantragte ein Gespräch mit dem Klassenlehrer, wo die Betreuung mit Anwesend sein wird. Dies kündigte Sie dem Klassenlehrer auch an. Der Klassenlehrer war damit einverstanden.
    Zu dem Gespräch nahm sie das Heftchen und den Schülerplaner mit und erklärte dem Klassenlehrer, wofür diese seien. Der Klassenlehrer meinte das er einem 14-jährigen Jungen nicht hinterherlaufen wird, um das alles zu kontrollieren, dass müsste der Junge schon von sich aus machen. Da der Junge bei dem Gespräch mit dabei war sagte er das er das alles von sich aus selbständig machen würde er bräuchte nur jedes Mal eine kleine Unterschrift. Das würde ja nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen. Der Klassenlehrer sagte zu und meinte er wird die anderen zuständigen Lehrer auch darüber informieren.
  • Ergebnis: Der Junge hatte die ersten 14 Tage alle Unterschriften für die Anwesenheit und auch alle Hausaufgaben vollständig. Sein Papa fuhr ihn dann zu seinem ersten Besuch zu einem Freund in die alte Heimat.
  • Auch sonst lief es die drei Wochen gut bis zu dem Termin beim Jugendamt. Die Fachkraft kam in der Woche 2-mal vorbei und unterhielt sich mit dem Jungen und erkundigte sich wie es so läuft. Bei diesen Gesprächen kam dann heraus, dass die neue Schule mit dem Unterrichtsstoff viel weiter war und er nicht mitgekommen ist und deshalb schwänzte er so viel, weil ihn die anderen ausgelacht hatten. Er musste sich fragen lassen, auf welche Dorfschule er bisher gewesen sei. Dafür schämte er sich.
  • Er stellte aber auch fest, dass er seitdem er regelmäßig zum Unterricht ging und auch die Hausaufgaben alle machte, ganz langsam das Versäumte aufholen konnte. Auch die Hänseleien ließen nach, da er gut Fußballspielen konnte und das schätzten die anderen Schüler.
Ein Mädchen mit langen hell blonden lockigen Haaren und einem gelben Stirnband

Für das Mädchen

  • Die Mama meldete das Mädchen beim Tanzsportclub und dem Judoclub an. Somit war das Mädchen unter der Woche fast jeden Tag in einem Verein unterwegs.
  • Sie war so talentiert beim Tanzen, dass Sie schon am dritten Wochenende zu einer Veranstaltung mitdurfte und dort Mittanzen konnte.
  • Durch diese Hobbys wurden ihre Noten besser.
  • Sie bemühte sich mehr, denn Sie wollte ja weiterhin dort hin und auch das am Wochenende machte ihr riesigen Spaß, was aber zusätzliche Stunden für das Proben bedeutete. Das erlaubten die Eltern aber nur, solange die Schule darunter nicht leidet.
  • Durch das Judo gewann Sie an Selbstbewusstsein und Körperspannung, was ihr wiederum beim Tanzen half.
  • Auch mit dem Mädchen sprach die Fachkraft zweimal in der Woche. Sie trauerte immer noch ihrer ersten Liebe hinterher. Aber gleichzeitig gestand sie auch, dass sie mittlerweile weniger Zeit zum Grübeln hatte. Das Grübeln hätte das Ganze nur noch schlimmer gemacht. Beim letzten Gespräch verriet ihr das Mädchen, dass in der Gruppe ein netter Junge mit dabei sei, den Sie unheimlich süß findet.
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